Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 259/1998 vom 20.05.1998

Anwendung von § 123 a BRRG bei Privatisierungen

Das Innenministerium NW hat der Geschäftsstelle den nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Erlaß vom 24.04.1998, III A 4 - 38.70.10 - 9805/98 (9), übermittelt:

"Mit dem am 01.07.1997 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) ist u.a. § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) um einen neuen Absatz 2 ergänzt worden. Die Regelung ist für den kommunalen Bereich von besonderer Bedeutung, da hier am ehesten "privatisiert" wird. Für solche Fälle bietet sich das Instrumentarium der "Zuweisung" nach § 123 a BRRG an.

Die in der Vorschrift angesprochenen "dringenden öffentlichen Interessen" sind als Voraussetzung für eine "Zuweisung" nur dann erforderlich, wenn sie ohne Zustimmung des Beamten erfolgen soll. Stimmt der Beamte indes der "Zuweisung" zu, braucht dieses Erfordernis nicht vorzuliegen.

Ich weise darauf hin, daß ich Anträgen auf eine sogenannte Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 des VI. Sozialgesetzbuches /SGB VI) nicht entsprechen werde, wenn anstelle einer Beurlaubung des in Betracht kommenden Beamten eine Zuweisung nach § 123 a Abs. 2 BRRG möglich ist."

Wir bitten um Beachtung.

Az.: I/1 043-02-0

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