Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 755/2003 vom 29.08.2003

Anwendung des BWK-Merkblattes 3

Die Geschäftsstelle des StGB NRW ist durch zahlreiche Städte und Gemeinden darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einem Ablauf von Erlaubnissen zur Einleitung von Regenwasser in sog. Vorfluter (Flüsse, Bäche) von einzelnen staatlichen Umweltämtern die Verlängerung der Einleitungserlaubnis davon abhängig gemacht wird, dass im Anschluss an vorhandene Regenüberlaufbecken (RÜB) ein Nachklärbecken mit Bodenfilter gebaut wird. Für die Berechtigung, solche Nachklärbecken zu fordern, berufen sich diese staatlichen Umweltämter auf das BWK-Merkblatt 3.

Die Geschäftsstelle hatte daraufhin mit Schreiben vom 30.01.2003 das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen angeschrieben und deutlich gemacht, dass das BWK-Merkblatt solange keine Anwendung finden kann, bis im Rahmen einer Gebührenverträglichkeitsprüfung festgestellt worden ist, ob die Anwendung des BWK-Merkblattes 3 überhaupt als erforderlich anzusehen ist. Auf die Information in den Mitteilungen Nr. 237 vom März 2003 wird hingewiesen.

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat in mehreren Gesprächen mit der Geschäftsstelle des StGB NRW zugestanden, dass das BWK M 3 keine allgemein anerkannte Regel der Technik ist.

Mit Schreiben vom 07.08.2003 hat das Umweltministerium das Schreiben des StGB NRW vom 30.01.2003 beantwortet. Zusammenfassend gilt nun folgendes:

Es nicht zulässig, allein unter Hinweis auf das BWK-Merkblatt 3 den Bau von Nachklärbecken mit Bodenfilter oder Regenrückhaltebecken o.ä. zu verlangen. Voraussetzung für die Forderung solcher Baumaßnahmen (als Voraussetzung für die Verlängerung von Einleitungserlaubnissen) ist vielmehr immer eine Einzelfallprüfung, bei der die Auswirkungen einer Einleitung auf das Gewässer untersucht werden. Entscheidend sind Qualität und Menge des austretenden Niederschlagswassers und Qualität und Abflussverhältnisse des Vorfluters (öffentlichen Gewässers), in den das Niederschlagswasser eingeleitet wird. Das BWK-Merkblatt 3 stellt bei dieser Einzelfallprüfung nur ein Hilfsmittel dar. Das BWK-Merkblatt 3 ist keine inhaltliche Ermächtigungsgrundlage für die Forderung von Nachklärbecken, Bodenfiltern, Regenrückhaltebecken u.ä.. Das BWK-Merkblatt 3 stellt also keine neuen Standards auf. Es ist vielmehr eine Berechnungshilfe für die erforderliche Einzelfallprüfung. Das Umweltministerium hat uns Stellungnahmen des Wupperverbands und der Stadt Solingen überlassen, aus denen sich ergibt, dass dort die Anwendung des Merkblatts dazu geführt hat, dass Becken zur Rückhaltung von Niederschlagswasser mit einem geringeren Volumen gebaut werden mussten als nach anderen Berechnungsweisen.

Mit dieser Auslegung ist nichts dagegen einzuwenden, wenn im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung auch das BWK-Merkblatt 3 herangezogen wird, um zu klären, ob weitere Becken zur Regenrückhaltung erforderlich sind, wenn ja, mit welchem Volumen. Besonders wichtig ist, dass keine Gemeinde es akzeptieren muss, dass ein Nachklärbecken o.ä. allein unter Bezugnahme auf das BWK-Merkblatt 3 verlangt wird.

Nach den uns zugegangenen Informationen ist die Anwendungspraxis bei den 12 staatlichen Umweltämtern des Landes NRW leider nicht einheitlich. Die Geschäftsstelle hat das Umweltministerium dringend gebeten, für eine einheitliche Praxis zu sorgen. Im Kern geht es also darum zu verhindern, dass das BWK M 3 durch die Hintertür generell und durchgängig zum Stand der Technik erhoben wird. Vielmehr kann es nur darum gehen, dass das BWK M 3 im konkreten Einzelfall angewendet wird, wenn es definitiv die kostengünstigste Beurteilungshilfe darstellt und andere Beurteilungshilfen (z.B. der ATV) höhere Kosten verursachen.

Wir bitten die Mitgliedskommunen, uns kritische Fälle zu melden, damit wir in der Praxis sicherstellen können, dass keine überzogenen Forderungen an den Bau von Nachklärbecken u.ä. für Niederschlagswasser gestellt werden.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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