Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 821/2003 vom 16.10.2003

Anwendung des BWK M 3

Zur Anwendung des BWK M 3 weist die Geschäftsstelle zur näheren Erläuterung nochmals auf folgendes hin:

Die Geschäftsstelle ist in den letzten Monaten durch eine Vielzahl von Städten und Gemeinden darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der Verlängerung von Einleitungserlaubnissen in Gewässer die Anwendung des BWK M 3 eingefordert wird.
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Umweltministerium NRW) hat in mehreren Gesprächen zugestanden, dass das BWK M 3 keine allgemein anerkannte Regel der Technik ist. Mit Schreiben vom 7. August 2003 hat das Umweltministeriums NRW außerdem auf das Schreiben des StGB NRW vom 30. Januar 2003 geantwortet und nochmals schriftlich bestätigt, dass das BWK M 3 keine allgemein anerkannte Regel der Technik ist.

Insgesamt kann hiernach festgehalten werden: Es nicht zulässig, allein unter Hinweis auf das BWK-Merkblatt 3 etwa den Bau von Nachklärbecken mit Bodenfiltern oder Regenrückhaltebecken o.ä. zu verlangen. Voraussetzung für die Forderung solcher Baumaßnahmen (als Voraussetzung für die Verlängerung von Einleitungserlaubnissen) ist vielmehr immer eine Einzelfallprüfung, bei der die Auswirkungen einer Einleitung auf das Gewässer untersucht werden. Entscheidend sind Qualität und Menge des austretenden Niederschlagswassers und Qualität und Abflussverhältnisse des Vorfluters (Gewässers), in den das Niederschlagswasser eingeleitet wird. Das BWK-Merkblatt 3 stellt bei dieser Einzelfallprüfung nur ein Hilfsmittel dar. Das BWK-Merkblatt 3 ist keine inhaltliche Ermächtigungsgrundlage für die Forderung von Nachklärbecken, Bodenfiltern, Regenrückhaltebecken u.ä.. Das BWK-Merkblatt 3 stellt also keine neuen Standards auf. Es ist vielmehr eine Berechnungshilfe für die erforderliche Einzelfallprüfung. Ausgehend hiervon hat die Anwendung des BWK M 3 z.B. im Fall der Stadt Solingen und beim Wupperverband dazu geführt, dass Becken zur Rückhaltung von Niederschlagswasser mit einem geringeren Volumen gebaut werden mussten als nach anderen Berechnungsweisen.

Insgesamt ist deshalb grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung auch das BWK-Merkblatt 3 als Hilfsmittel herangezogen wird, um zu klären, ob weitere Regenrückhaltungsmaßnahmen (z.B. Regenüberlaufbecken mit Bodenfiltern) erforderlich sind. Im Kern kann es gleichwohl nur darum gehen, dass das BWK M 3 im konkreten Einzelfall dann angewendet wird, wenn es definitiv die kostengünstigste Beurteilungshilfe darstellt und andere Beurteilungshilfen (z.B. der ATV) höhere Kosten verursachen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass bei Einleitungen von Niederschlagswasser durch die Kommunen in Gewässer der Stand der Technik aus Sicht der Gewässerverträglichkeit von der zuständigen Bezirksregierung anhand der allgemeinen Grundsätze und der einzelfallbezogenen Umstände geprüft wird und zu definieren ist. Dieses bedeutet, dass die Bezirksregierung als zuständige Behörde für die Erteilung/Verlängerung der Einleitungserlaubnis generell prüft, ob eine Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer unter dem Gesichtspunkt der Gewässerverträglichkeit fortgeführt werden kann oder zusätzliche abwassertechnische Maßnahmen auch in Anbetracht der EU-Wasserrahmenrichtlinie und deren Vorgabe an die Gewässergüte zukünftig erforderlich sind (z.B. Bau eines Regenrückhaltbeckens oder eines Regenüberlaufbeckens mit nachgeschaltetem Bodenfilter). In diesem Zusammenhang muss eine Stadt/Gemeinde ihren Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Einleitungserlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Gewässerverträglichkeit begründen. Diese Begründung kann zum Beispiel durch eine Überprüfung nach dem BWK M 3 als Hilfsinstrument oder auf der Grundlage anderer Berechnungsschemata (z.B. ATV) erfolgen. Vor diesem Hintergrund können aber gleichzeitig die Mehrkosten durch die Anwendung des BWK M 3 nicht schlicht den Kosten ohne Nachweis nach dem BWK M 3 gegenübergestellt werden. Denn im Kern geht es um die Begründung des Antrages auf Verlängerung einer Einleitungserlaubnis. Kann eine Verlängerung nur ausgesprochen werden, wenn zuvor die Gewässerverträglichkeit nochmals aktuell überprüft worden ist, so ist durch die Stadt/Gemeinde unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ober der Vorfluter (Fluss, Bach als Gewässer) hydraulisch und unter Verschmutzungsgesichtspunkten die Einleitung weiterhin ohne zusätzliche abwassertechnische Maßnahmen verkraftet. Wird diese Überprüfung zur Begründung des Antrags auf Verlängerung einer Einleitungserlaubnis nicht durchgeführt, so dürfte damit zu rechnen sein, dass ein schlichter Antrag auf Verlängerung der Einleitungserlaubnis keinen Erfolg haben dürfte. In diesem Fall würde sich dann nur noch die Frage stellen, ob ein Antrag mit Nachweis nach BWK M 3 mehr Kosten verursachen würde als ein Antrag mit Begründung auf der Grundlage anderer Beurteilungsschemata wie z.B. der ATV.

Die Geschäftsstelle bitte die Städte und Gemeinden weiterhin ihr etwaige Problemstände mit dem BWK M 3 mitzuteilen und weist darauf hin, dass selbstverständlich auch die Hilfe der Abwasserberatung NRW e.V. in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen werden kann, die unter abwassertechnischen Gesichtspunkten ihre Hilfeleistung gewährt.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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