Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 13/2016 vom 14.12.2015

Anwärtersonderzuschläge im feuerwehrtechnischen Dienst

Mit Erlass vom 25.11.2015 hat sich das Finanzministerium des Landes NRW damit einverstanden erklärt, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände den Anwärterinnen und Anwärtern für den mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst auch über den 31.12.2015 hinaus einen Anwärtersonderzuschlag nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 u. 3 ÜBesG NRW gewähren können, soweit in den Kommunen im Einzelfall ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht. Das Finanzministerium weist ausdrücklich auf die Befristung bis zum 31.12.2017 hin. Eine weitere Verlängerung kommt nur bei Vorlage der dann aktuellen Bewerberzahlen in Betracht. 

Der Erlass (Az.: B 2220 — 63.1 — IV 1) ist für Mitgliedsstädte und —gemeinden im Internetangebot des Verbandes (Mitgliederbereich) unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Feuerwehr/Rettungswesen, Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Anwärterinnen und Anwärter des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Kommunen abrufbar.

Az.: 15.1.16

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