Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 743/2023 vom 28.11.2023

Antragsentwurf der Fernleitungsbetreiber für das Wasserstoff-Kernnetz

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes wird ein regulatorischer Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs geschaffen, bei dem weitere Wasserstoffverbraucher und -erzeuger sowie Wasserstoffspeicher an ein flächendeckendes, ineinandergreifendes Netz angebunden werden können. Die gesetzliche Grundlage für die Planung und Errichtung eines Wasserstoff-Kernnetzes wird zukünftig § 28r EnWG-E darstellen, der sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und voraussichtlich Ende des Jahres 2023 in Kraft treten wird. Außerdem werden Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes etabliert, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen kann. Für Kommunen ist der Wasserstoffhochlauf eine zentrale Säule im Rahmen der Energiewende.

Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen derzeit bekannte große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so zentrale Wasserstoff-Standorte, beispielsweise große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, angebunden werden. Das Kernnetz soll wichtige Wasserstoffinfrastrukturen beinhalten, die bis 2032 in Betrieb gehen sollen. In einer zweiten Stufe sollen neben dem Kernnetz weitere Wasserstoffverbraucher, -erzeuger, und -speicher an das Netz angebunden werden.

Parallel haben die Fernleitungsnetzbetreiber einen Antragsentwurf zur Ausgestaltung des Wasserstoff-Kernnetzes bei der Bundesnetzagentur eingereicht.

Der aktuelle Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber sieht ein Kernnetz mit rund 9.700 Kilometern Leitungen vor, die zu rund 60% aus umgestellten Leitungen aus dem bestehenden Erdgasnetz und zu 40% aus Neubauleitungen bestehen. Die Einspeise- bzw. Ausspeisekapazitäten des Kernnetzes betragen rund 100 GW bzw. 87 GW- die Investitionskosten belaufen sich auf 19,8 Mrd.

Eine Karte des modellierten Kernnetzes finden Sie hier

Anmerkung:

Wasserstoff ist ein entscheidender Baustein zur Umsetzung der Energiewende und zur Erreichung der Klimaziele. Nicht nur die Großindustrie, sondern auch der Mittelstand ist bei der Transformation der Produktionsprozesse darauf angewiesen, auf Wasserstoff zurückgreifen zu können. Dazu ist es wichtig, auch die Gasverteilnetze frühzeitig in die Planung und die Finanzierung der Wasserstoffinfrastruktur zu integrieren. Denn auch die Versorgung der Letztverbraucher mit Wasserstoff, die bis auf wenige Großverbraucher ans Verteilernetz angeschlossen sind, ist sicherzustellen. Der Gesetzentwurf bietet bis jetzt jedoch keine hinreichende Absicherung für Investitionen auf der Ebene des Gasverteilernetzes. Hier sollte mindestens der Vorschlag für ein Amortisationskonto auf die Ebene der Verteilnetzbetreiber ausgeweitet werden. Es ist zudem zu überlegen, Gas- und Wasserstoffnetze in Zukunft gemeinsam zu regulieren, um den Übergang von fossilen zu grünen Gasen praxisgerecht zu gestalten. Dies hängt allerdings nicht nur von bundesgesetzlichen Regelungen ab, sondern setzt voraus, dass es auf EU-Ebene nicht zu einer Entflechtungsregelung zwischen Gas- und Wasserstoffnetzen kommt.

Konsultation des Antragsentwurfs

Die Bundesnetzagentur gibt bereits jetzt, vor dem Start des formellen Verfahrens, allen Stakeholdern und der Öffentlichkeit die Gelegenheit, bis zum 08.01.2024 zu dem Antragsentwurf der Fernleitungsnetzbetreiber Stellung zu nehmen. Dieses vorgelagerte Konsultationsverfahren soll den Genehmigungsprozess für das Wasserstoff-Kernnetz vorbereiten und eine zeitnahe Genehmigung nach Vorlage des formellen Antrages begünstigen.

Az.: 28.6.9-001/003

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