Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 339/1996 vom 20.07.1996

Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer im 1. Quartal 1996

Die Gesamtsumme des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Einkommensteuer nach dem Ist-Aufkommen wird für die Monate Januar bis März 1996 auf

2.573.530.426,48 DM

festgesetzt. Das sind rd. 207 Mio DM oder 7,4 % weniger als im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres.

Bei der Ermittlung des den Gemeinden zustehenden Anteils an der Einkommensteuer sind die Leistungen an andere Bundesländer im Rahmen der Lohnsteuerzerlegung, anteilig der auf das Land Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil an den Bundeszahlungen im Familienleistungsausgleich und anteilig die auf natürliche Personen entfallenden Vergütungen von Körperschaftsteuer abgesetzt worden. Hinzugerechnet wurden die Leistungen anderer Bundesländer im Rahmen der Zerlegung des Zinsabschlages.

Auf der Grundlage der regionalisierten Steuerschätzung vom Mai 1996 ist beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im Jahr 1996 nach derzeitiger Einschätzung von einem Betrag in Höhe von

rd. 10,9 Mrd DM

auszugehen. In diesem Betrag sind die Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für die Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nicht enthalten. Ergänzend dürfen wir darauf hinweisen, daß in den Orientierungsdaten 1996 bis 1999 für die Finanzplanung der Gemeinden (GV) für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im Jahr 1996 - ohne die Ausgleichsleistungen des Landes im Zuge der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs - ein Betrag in Höhe von 11,220 Mrd DM prognostiziert war.


In diesem Zusammenhang dürfen wir darauf aufmerksam machen, daß die bei der jüngsten Steuerschätzung ebenfalls konjunkturbedingt deutlich nach unten korrigierte Umsatzsteuerschätzung auch negative Konsequenzen für den Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen an den zusätzlichen Umsatzsteuermitteln haben wird, die die Länder als Ausgleich für die Lastenverschiebung infolge der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs erhalten. Dadurch reduziert sich auch der Anteil der nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden an diesen Ausgleichsmitteln. Nach § 45 Abs. 4 GFG 1996 wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag für 1996 nach Ablauf des Haushaltsjahres abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der - nur negative - Unterschiedsbetrag (nach gegenwärtigem Stand rd. 35 Mio DM, d. h. rd. 750 statt 785 Mio DM) dann mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen, also erst 1997 kassenwirksam.

Az.: V/1-901-05

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