Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 624/2003 vom 24.07.2003

Anschlusspflicht an den Abwasser-Kanal

Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle auf folgende ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (zuletzt Beschluss vom 19.12.1997, Az. 8 B 234.97 -, UPR 1998, S 192 ff; abgedruckt auch in der Rechtsprechungssammlung der Abwasserberatung NRW e.V., Band 2, Stand Januar 2000, S. 507) hin:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage betreibt, von vornherein dahin eingeschränkt ist, dass er diese Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihrer Verantwortung zu übernehmen und deshalb den Anschluss – und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasseranlage anordnet.

Der durch die gemeindliche Entwässerungssatzung (Abwasserbeseitigungssatzung) begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen, ist nach dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auch kein Eingriff in das Eigentum eines Grundstückseigentümers (Art. 14 Abs. 1 GG), sondern bedeutet für den betroffenen Grundstückseigentümer eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) gerechtfertigt ist.

Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist nach dem Bundesverwaltungsgericht die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls zu erhalten. Der durch die Entwässerungssatzung angeordnete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die gemeindliche Abwassereinrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang läßt sich nach dem Bundesverwaltungsgericht mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwasser ausschließen. Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führt bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes.
Vor diesem Hintergrund sind Kleinkläranlagen und auch abflusslose Gruben auf privaten Grundstücken von vornherein abwassertechnische Provisorien, die ihre Aufgabe erfüllt haben, sobald vor dem Grundstück ein betriebsfertiger Abwasserkanal verlegt worden ist.

In diesem Zusammenhang hat auch das OVG NRW mit Beschluss vom 05.06.2003 (Az.: 15 A 1738) nochmals klargestellt, dass ein Grundstück an den öffentlichen (gemeindlichen) Abwasserkanal anzuschließen ist, wenn vor dem Grundstück ein betriebsfertiger Abwasserkanal durch die Gemeinde hergestellt worden ist. Das Argument, eine private Kleinkläranlage erreiche die gleiche Reinigungsleistung wie eine Abführung des Abwassers über den öffentlichen Abwasserkanal greift nach dem OVG NRW deshalb nicht durch, weil eine zentrale Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde bereits einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. Denn hierdurch erübrigt sich der Betrieb einer Vielzahl von Kleinkläranlagen, deren Funktionstüchtigkeit ständig überwacht werden müsse sowie der Erlass von entsprechenden Anordnungen bei festgestellten Mißständen. Mithin werde durch die zentrale gemeindliche Abwasserbeseitigung über Kanäle die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit diene.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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