Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 63/2009 vom 15.01.2009

Anreizregulierung und weitere energierechtliche Neuerungen 2009

Zum Jahresbeginn 2009 treten eine Reihe von Rechtsänderungen bzw. Maßnahmen im Energiebereich in Kraft, die für die Kommunen und kommunale Energiewirtschaft von Bedeutung sind. Hervorzuheben sind der Beginn der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung der Entgelte für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die Novellierungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Mit den Neuregelungen will die Bundesregierung den Wettbewerb auf den Energiemärkten stärken, die Energieeffizienz steigern und den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland weiter vorantreiben.

Im Folgenden werden die einzelnen zum 01.01.2009 in Kraft tretenden Neuerungen zusammengefasst dargestellt:

Anreizregulierung der Netzentgelte

Am 01. Januar 2009 beginnt die Anreizregulierung der Netzentgelte. Mit dieser Verordnung verfolgt die Politik das Ziel, den Netzbetreibern Anreize für eine kosteneffiziente Betriebsführung zu setzen. Die erste Regulierungsperiode im Strombereich beträgt fünf und im Gasbereich 4 Jahre. Netzbetreiber mit weniger als 30.000 angeschlossenen Kunden im Strombereich oder 15.000 angeschlossenen Kunden im Gasbereich können am vereinfachten Verfahren teilnehmen, wenn sie dies bis zum 15.12. bei der zuständigen Regulierungsbehörde beantragt hatten.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Durch das novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz soll die Förderung der kombinierten Nutzung von Strom und Wärme weiter ausgebaut werden. In der Kraft-Wärme-Kopplung sieht die Bundesregierung eine Schlüsseltechnologie, die noch stärker als bisher genutzt werden soll, indem bei der Produktion von Strom die Abwärme genutzt wird. Das zum 01. Januar 2009 in Kraft tretende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz schafft hierfür die Voraussetzungen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Bei den erneuerbaren Energien sind die Voraussetzungen für den raschen Ausbau entsprechend den von der Bundesregierung selbst gesetzten Ausbauzielen - den Anteil der Erneuerbaren an der Stromerzeugung bis 2020 auf 30 Prozent zu erhöhen - geschaffen worden: Zum 01. Januar 2009 tritt das novellierte EEG in Kraft. Damit verbunden sind teilweise deutlich erhöhte Einspeisevergütungen, insbesondere in technologisch anspruchsvollen und gleichzeitig wegen ihrer Mittel- und Grundlastfähigkeit energiepolitisch besonders bedeutsamen Bereichen, wie Offshore-Windkraft, Geothermiekraftwerken und Biogasverstromung.

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Ebenfalls ab dem 01. Januar 2009 gilt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das in dem hinsichtlich Energieverbrauch und CO2-Emissionen besonders bedeutsamen Bereich der Wärmeerzeugung den Ausbau erneuerbarer Energien im Gebäudebereich voranbringen soll.

Energieleitungsausbaugesetz

Im Verlauf des Jahres 2009 werden weitere Maßnahmen folgen, insbesondere auch das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze, das planungsrechtliche Hindernisse für vordringliche Leitungsprojekte beseitigen soll. Durch einen beschleunigten Netzausbau werden die Voraussetzungen für eine bessere Integration der erneuerbaren Energien und zur Stärkung des Wettbewerbs geschaffen.

Umsetzung der Transparenzinitiative des Bundeswirtschaftsministeriums

Mit dem Ziel einer verbesserten Transparenz sollen ab dem 2. Quartal kommenden Jahres die Kraftwerksdaten bei der Strombörse veröffentlicht sowie die Stromrechnungen informativer und nachvollziehbarer gestaltet werden. Damit wird das Ziel verfolgt, die Transparenzinitiative durch konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Verbraucher umzusetzen.

Novelle der Heizkostenverordnung

Über die novellierte Heizkostenverordnung soll der Verbraucher zukünftig die Möglichkeit erhalten, seine Heizkostenrechnung durch sein Verbrauchsverhalten stärker als bisher zu beeinflussen. Gebäudeenergieausweise können jetzt bei allen Wohngebäuden verlangt werden, bisher galt dies nur für Häuser, die vor 1966 fertig gestellt wurden; der Käufer oder Mieter einer Immobilie weiß so zukünftig, auf was er sich energieseitig bei Kauf oder Miete einlässt.

Az.: II/3 811-00/3

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