Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 288/2024 vom 16.04.2024

Anpassungen im KfW-Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau

Seit dem 01.04.2024 gelten in den Förderprogrammen Klimafreundlicher Neubau – Kommunen (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) angepasste Förderbedingungen. Diese betreffen die Absenkung des Fördersatzes sowie den Zeitpunkt für den zulässigen Vorhabenbeginn.

Absenkung des Fördersatzes

Der Fördersatz für den Verwendungszweck Klimafreundliches Wohngebäude mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) / Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) für Anträge, die ab dem 01.04.2024 bei der KfW eingehen, von 12,5 Prozent auf 10 Prozent gesenkt:

Produktnummer 498 (Wohngebäude)

Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG:

  • Zuschusssatz neu 10 Prozent, max. 15.000 Euro pro Wohneinheit
  • unverändert max. förderfähige Kosten 150.000 Euro pro Wohneinheit

Produktnummer 499 (Nichtwohngebäude)

Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG:

  • Zuschusssatz neu 10 Prozent, max. 1.500.000 Euro pro Gebäude
  • unverändert max. förderfähige Kosten 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben

Die neue Merkblattversion 04/2024 finden Sie im KfW-Partnerportal. Der Fördersatz für den weiteren Verwendungszweck Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude (ohne QNG) ändert sich nicht.

Vorhabenbeginn – Verträge mit aufschiebender oder auflösender Bedingung

Mit dem Vorhaben kann erst begonnen werden, nachdem die Zusage erteilt wurde. Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder der Abschluss eines Kaufvertrages.

Der Abschluss eines Vertrages mit einer auflösenden Bedingung zur Vermeidung des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist im Programm Klimafreundlicher Neubau – Kommunen 498/499 nicht mehr möglich.

Der Abschluss eines Vertrags mit einer aufschiebenden Bedingung ist weiterhin zulässig, da dies nicht als Vorhabenbeginn gilt. Hier liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung (hier: Bewilligung der Förderung) vor mit der Folge, dass der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung schwebend unwirksam ist. Die Wirkung dieses Rechtsgeschäfts tritt somit erst mit dem Eintritt der Bedingung ein.

Das neue Merkblatt kann ab sofort nach Anmeldung im Archiv des KfW-Partnerportals heruntergeladen werden (www.kfw.de/partnerportal).

Weitere Informationen:

Weitere Informationen sind im Archiv des KfW-Partnerportals nach Anmeldung zu finden: (www.kfw.de/partnerportal).

Az.: 20.2.6-004/001 ste

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