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StGB NRW-Mitteilung 111/2005 vom 23.12.2004

Anpassung des NRW-Landesrechts an das SGB XII

Das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe wurde am 15.12.2004 vom Landtag NRW verabschiedet. Ein Teil des Artikelgesetzes ist das Landesausführungsgesetz zum SGB XII (AG-SGB XII NRW).

Entsprechend der bereits im Vorfeld der Verabschiedung geführten Fachdiskussion sieht das Gesetz keine Satzungskompetenz der Kreise zur Beteiligung der Gemeinden an den Sozialhilfekosten mehr vor. Bekanntlich war Hintergrund und gesetzgeberische Motivation für die nachträgliche Ergänzung des AG-BSHG NRW im Zuge des Zweiten Modernisierungsgesetzes, dass die kreisangehörigen Kommunen einen Anreiz erhalten sollten, durch zusätzliche Maßnahmen die Aktivierung und Wiedereingliederung erwerbsfähiger Sozialhilfeempfänger zu verstärken. Durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist die Basis für dieses gesetzgeberische Anliegen entfallen, da die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger in die neue Leistung überführt wurden und die etwa die bisherige Hilfe zur Arbeit betreffenden bundesrechtlichen Regelungen entfallen sind. Darüber hinaus stünde der mit einer 50 %-Beteiligung verbundene Verwaltungsaufwand im Hinblick auf den Umfang des noch in der allgemeinen Sozialhilfe verbleibenden Personenkreises in keinerlei angemessenem Verhältnis mehr.

§ 6 des AG-SGB XII NRW sieht allerdings entsprechend auch dem Petitum des StGB NRW vor, dass Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine kreisspezifische Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren können, um die Zusammenführung der Aufgaben – und Finanzverantwortung zu erproben. Durch diese Regelung ist es auch weiterhin möglich, auf örtlicher Ebene die Zusammenführung von Aufgaben – und Finanzverantwortung zu erproben und hierzu abweichend von § 5 Abs. 1 AG-SGB XII NRW die kreisangehörigen Gemeinden an den Sozialhilfeaufwendungen des Kreises zu beteiligen, wenn Kreise und kreisangehörige Gemeinden dieses vereinbaren. Das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das SGB XII tritt nach Art. 13 am 01. Januar 2005 in Kraft.

Az.: III/2 810-12

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