Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 360/2011 vom 13.07.2011

Anpassung der Vergnügungssteuer-Mustersatzung

Der Städte- und Gemeindebund NRW passt aufgrund aktueller Rechtsprechung des OVG NRW sein Muster für eine Vergnügungssteuersatzung geringfügig an. Die Vorschrift des § 7a der Mustersatzung, der eine ausnahmsweise Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorsah für den Fall, dass die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, ist nach Auffassung des OVG NRW nichtig. In einem Beschluss vom 29.11.2010 (Az.: 14a A 1002/10) hat das OVG ausgeführt, dass die Vorschrift nichtig ist, da für den Fall fehlender Nachweismöglichkeit nicht auf den unzulässigen Stückzahlmaßstab zurückgegriffen werden darf, sondern dann das Einspielergebnis gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 162 AO zu schätzen ist.

Die neue Version der Mustersatzung ist im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internet-Angebots unter Fachinfo/Service > Mustersatzungen abrufbar. Wir empfehlen, bei sich bietender Gelegenheit die örtlichen Satzungen anzupassen. Bis zur Anpassung der örtlichen Satzungen sollte von der Möglichkeit der Anwendung des Stückzahlmaßstabs auf Grundlage des § 7a (falls vor Ort in den Satzungen vorhanden) kein Gebrauch mehr gemacht werden.

Eine sofortige Anpassung der Satzungen ist nicht erforderlich, weil die Nichtigkeit des § 7a der Vergnügungssteuer-Mustersatzung (und vergleichbarer Regelungen in den örtlichen Satzungen) nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt. Nach Ausführungen des OVG belässt die alleinige Unwirksamkeit des § 7a der Mustersatzung es bei einer sinnvollen Restregelung des Verfahrens der Erhebung der Spielgerätesteuer, wobei die unwirksame Regelung durch die gesetzliche Schätzungsregelung ersetzt wird. Diese sinnvolle Gesamtregelung entspreche auch dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers, da die gesetzliche Schätzungsregelung zwingend ist und der Satzungsgeber davon gar nicht abweichen kann.

Az.: IV/1 933-00

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