Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 811/2023 vom 21.12.2023

Anpassung der Übertragungsnetzentgelte

Die Übertragungsnetzbetreiber haben ihre geplanten Übertragungsnetzentgelte für das Jahr 2024 veröffentlicht. Nachdem auch der geplante Zuschuss von 5,5 Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vor dem Hintergrund des BVerG-Urteils zum KTF weggefallen ist, werden die Netzentgelte nun mehr als doppelt so hoch sein als ursprünglich erwartet. Da die Übertragungsnetzentgelte in die Verteilnetzentgelte einberechnet werden, hat dies kurzfristig Folgen für die Verteilnetzbetreiber und mittelfristig für die Endkundenpreise.

Für die Höhe der Übertragungsnetzentgelte sind die weiterhin hohen Kosten für Systemdienstleistungen als Folge der Preissteigerungen auf den Energiemärkten ausschlaggebend. Dieser Entwicklung wollte die Bundesregierung mit einem Zuschuss an die Netzbetreiber von 5,5 Milliarden Euro für 2024 entgegenwirken, der aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanziert werden sollte. Durch das KTF-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird allerdings auch die Finanzierung des WSF in Frage gestellt – der Zuschuss ist in der Folge gestrichen worden. Nun mussten die vorläufigen Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber für 2024 angepasst werden. Sie werden im Jahr 2024 im Mittel 6,43 Cent pro Kilowattstunde betragen. Im laufenden Jahr lagen sie aufgrund des für 2023 vom Bund gewährten Zuschusses bei 3,12 Cent/kWh.

Die Erhöhung der Netzentgelte wird die Endkunden treffen und damit die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Kommunen, die ohnehin schon mit der hohen Inflation zu kämpfen haben.

Die späte Anpassung der Netzentgelte seitens der Übertragungsnetzbetreiber bedeutet außerdem für die Verteilnetzbetreiber und damit für viele Stadtwerke im ersten Quartal 2024 eine Kostensteigerung, die sie zunächst nicht an die Endkunden weitergeben können. Hier müssen die Stadtwerke vorfinanzieren. Außerdem ist die Anpassung mit hohem administrativem Aufwand verbunden, der zu weiteren Anpassungen dazu kommt, die sich auf das Auslaufen der Energiepreisbremsen zum 01.01. 2024 und die Absenkung der Umsatzsteuer bis voraussichtlich zum 31.03.2024 beziehen.

Az.: 28.6.10-004/002

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