Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 370/1998 vom 20.07.1998

Anpassung der Musterverordnung zu einer ordnungsbehördlichen Verordnung

Die Musterverordnung des NWStGB über eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des NWStGB vom 21.11.1996 ist in § 13 an die rechtlichen Vorgaben der Düngeverordnung anzupassen.

§ 13 Abs. 5 der Musterverordnung ist ersatzlos zu streichen, da das Aufbringen von Gülle, Jauche etc. auf Ackerflächen bereits in § 3 Abs. 2 der Düngeverordnung abschließend geregelt ist und der Direktor der Landwirtschaftskammer gemäß der Zuständigkeitsverordnung für das Düngemittelgesetz und die Düngeverordnung zur Überwachung und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Bereich zuständig ist.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß eine Kommune, die von der Möglichkeit des § 13 Abs. 3 und 4 der Musterverordnung Gebrauch machen möchte (Abstandsregelungen), zuvor gemäß § 5 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz NW den Behörden und den Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

Az.: I/2 100-00

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