Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 520/2001 vom 05.09.2001

Anpassung der Musterverordnung einer ordnungsbehördlichen Verordnung

Aufgrund der Rechtsprechung des OLG Hamm vom 08.04.2001 - Az.: 5 Ss OWI 1225/00 - hat sich die Geschäftsstelle dazu entschlossen, die Musterverordnung einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Städte- und Gemeindebundes anzupassen.

Die räumliche Einschränkung des Anleinzwanges zumindest für von der Kommune bereitgestellte Hundeauslaufflächen (Alternative 1) bzw. außerhalb im Zusammenhang gebauter Ortsteile (Alternative 2) wurde aufgenommen, um der Rechtsprechung des OLG Hamm Rechnung zu tragen. In diesem Beschluß hat das OLG ausgeführt, daß eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, unverhältnismäßig ist und damit als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unzulässig ist. Zwar diene der Leinenzwang dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen, die von frei umherlaufenden Hunden ausgehen. Demgegenüber stehe jedoch das Recht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Interesse an artgerechter Tierhaltung. Ersterem sei zwar grundsätzlich aus Gründen der Gefahrenabwehr weitgehend Vorrang einzuräumen. Nach Auffassung des Senates sei es jedoch nicht erforderlich und angemessen, aus diesem Grunde den Leinenzwang ausnahmslos auf das gesamte Gemeindegebiet zeitlich unbeschränkt auszudehnen.


Um dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung zu genügen und die Interesse der Hundehalter bzw. des Tierschutzes hiermit in Einklang zu bringen reiche es aus, wenn kommunale Verordnungen im Zusammenwirken mit der LHV NRW einen weitgehenden Leinenzwang anordnen, beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht sind, davon jedoch, jedenfalls zu bestimmten Zeiten, ausnehmen. Der Beschluß ist im Intranet des Verbandes unter "Fachinformation + Service", "Recht + Verfassung", "Landeshundeverordnung" abrufbar.

Der § 5 des Musters (Tiere) lautet nun wie folgt:

Alternative 1: Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW etwas anderes geregelt ist. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch entsprechende Beschilderung seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind.


Alternative 2: Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen.

Az.: I/2 100-00/2

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