Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 60/2000 vom 05.02.2000

Anpassung der Muster-Hauptsatzung

Mit dem Landesgleichstellungsgesetz NRW und der damit einhergehenden Änderung von § 5 GO werden die Rechte der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten weiter konkretisiert. Diese Rechte sind derart detailliert in der Gemeindeordnung vorgegeben, daß sie in einer Hauptsatzungsregelung ohnehin lediglich deklaratorische Funktion haben können. Daher ist eine Anpassung der (Muster-) Hauptsatzung nicht zwingend notwendig.

Um einerseits aber die Vorschriften über Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten an einer Stelle eines Regelwerks möglichst umfassend darzustellen und um andererseits der Forderung des neuen § 5 Abs. 6 GO NW, der besagt, daß das Nähere zu § 5 Abs. 3 bis 5 GO die Hauptsatzung regelt, nachzukommen, empfiehlt es sich, die Hauptsatzungsregelung betreffend die Gleichstellung von Frau und Mann an die neue Rechtslage anzupassen.

Die Geschäftsstelle hat als Vorschlag für eine solche Anpassung die nachfolgend abgedruckte geänderte Fassung der entsprechenden Muster-Hauptsatzungsregelung entworfen. Mit der Aufnahme der Alternativformulierung in Abs. 1 zur Teilzeitbeschäftigung soll verdeutlicht werden, daß auch nach neuer Rechtslage nicht zwingend eine Vollzeitkraft für den Bereich Gleichstellung eingestellt werden muß.

Die Kommunen müssen zwar nicht zwingend eine Stellvertreterin für die Gleichstellungsbeauftragte bestellen, da § 15 Abs. 1 LGG für Kommunen nicht gilt. Gleichwohl kann die Stellvertreterbenennung aber für diejenigen Fälle hilfreich sein, in denen fristgebundene Beteiligungsrechte wie z.B. bei außerordentlichen Kündigungen in Rede stehen, da ohne Stellvertretung bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Gleichstellungsbeauftragten ansonsten Verfahrensfehler in Kauf genommen werden müßten. In dem Muster-Text ist jedoch eine Beschränkung der Stellvertretung nur auf die dringenden Fälle erfolgt.

Entwurf zur Änderung der Muster-Hauptsatzung

§ 4 Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. (Für den Fall, daß keine Vollzeit-Stelle eingerichtet werden soll, ist folgender Satz 2 anzufügen:

"Diese soll mit ... Wochenstunden für den Bereich Gleichstellung tätig sein.")

Alternativ für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern

(1) Der Bürgermeister bestellt eine ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.

(2) Der Bürgermeister bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 LGG.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durchzuführen.

(4) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister vorab zu informieren.

Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Ausschußsitzungen dem Ausschußvorsitzenden.

(6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw. Ausschußmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlußvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

Az.: I/2 020-50

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