Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 758/2013 vom 08.10.2013
Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 01.01.2014
Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), geändert durch Gesetz vom 10.01.2012 (GV. NRW. S. 16) enthält in § 32 Abs. 3 eine Klausel zur Anpassung der Mietobergrenzen für öffentlich geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen. Diese Anpassungsklausel führt alle drei Jahre (erstmals zum 01.01.2014) zu einer automatischen Anpassung der Mietobergrenzen des § 32 Abs. 2 WFNG NRW.
Nunmehr hat das zuständige Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH) mit Runderlass (IV.3-4147) erstmalig die neuen Mietobergrenzen bekannt gegeben. Danach verändert sich die Mietobergrenze M1 für das Bewilligungsjahr vor 1980 am 01.01.2014 um den Prozentwert, um den sich die von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellten Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2010 bis Juni 2013 erhöht oder verringert haben. Der so errechnete Differenzbetrag bei der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahre vor 1980 ist auch bei allen anderen Mietobergrenzen hinzu zu rechnen oder abzuziehen.
Der von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherindex für Nordrhein-Westfalen festgestellte prozentuale Anstieg der Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2010 bis Juni 2013 betrug 4,6 %. Dies entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 um 0,15 € und somit eine Erhöhung auch aller anderen Mietobergrenzen um 0,15 €. Der nachstehenden Tabelle können die zum 01.01.2014 veränderten Mietobergrenzen entnommen werden.
| Bewilligung der Darlehen |
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Gemeinden mit Mietniveau | vor 1980 | 1980 bis 1989 | 1990 bis 2002 |
M1 | 3,35 € | 3,70 € | 4,20 € |
M2 | 3,75 € | 4,10 € | 4,60 € |
M3 | 4,15 € | 4,50 € | 5,00 € |
M4 | 4,40 € | 4,75 € | 5,25 € |
Der Runderlass wird zeitnah im Ministerblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Az.: II 651-07/3 gr-ko