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StGB NRW-Mitteilung 363/2001 vom 20.06.2001

Anpassung der Entschädigungsverordnung

Die Kommunalabteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen hat uns mitgeteilt, daß eine Anpassung der Entschädigungsverordnung zum 01.01.2002 erfolgen wird. Gemäß § 45 Abs. 5 Satz 2 GO NRW ist die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder nach Ablauf der Hälfte der Wahlzeit des Rates anzupassen. Die Hälfte der Wahlzeit läuft im März 2002 ab. Wegen der Einführung des Eurobargeldes am 01.01.2002 wird die eigentlich erst im März 2002 erforderliche Anpassung der Entschädigungsverordnung um einige Monate vorgezogen werden. Über die Höhe der Anpassung ist noch nichts bekannt. Der Entwurf des Innenministeriums wird nach der Sommerpause in die Verbändeanhörung gelangen.

Az.: I/2 020-08-45

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