Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 346/1997 vom 20.07.1997

Anpassung der Entschädigungsverordnung

Das Innenministerium hat nunmehr entsprechend seiner Verpflichtung gemäß § 45 Abs. 5 GO die Anpassung der Entschädigungsverordnung im Einvernehmen mit dem kommunalpolitischen Ausschuß auf der Grundlage der Preisentwicklung von 1994 bis 1997 (= 4,9 %) vorgenommen. Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Da eine Verkündung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Juli angestrebt wird, wäre dies der 1. August. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt dann bei Ratsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden

bis 20.000 Einwohner 325 DM,

von 20.001 bis 50.000 Einwohner 443 DM,

von 50.001 bis 150.000 Einwohner 590 DM,

von 150.001 bis 450.000 Einwohner 735 DM,

über 450.000 Einwohner 880 DM;

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Gemeinden monatliche Pauschale Sitzungsgeld

bis 20.000 Einwohner 173 DM 30 DM,

von 20.001 bis 50.000 Einwohner 291 DM 30 DM,

von 50.001 bis 150.000 Einwohner 437 DM 30 DM,

von 150.001 bis 450.000 Einwohner 583 DM 30 DM,

über 450.000 Einwohner 728 DM 30 DM;

Die Höhe der Sitzungsgelder für sachkundige Bürger im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung und sachkundige Einwohner im Sinne des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung beträgt

bis 20.000 Einwohner 30 DM,

von 20.001 bis 50.000 Einwohner 38 DM,

von 50.001 bis 150.000 Einwohner 45 DM,

von 150.001 bis 450.000 Einwohner 53 DM,

über 450.000 Einwohner 61 DM;

Die Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher ist ebenfalls der Preisentwicklung angepaßt worden (288 DM monatlich), die Gemeinden erhalten darüber hinaus die Möglichkeit, in der Hauptsatzung zu bestimmen, daß die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen in Gemeindebezirken

bis 500 Einwohner 175 DM,

von 501 bis 1.000 Einwohner 200 DM,

von 1.001 bis 1.500 Einwohner 225 DM,

von 1.501 bis 2.000 Einwohner 250 DM,

von 2.001 bis 3.000 Einwohner 265 DM,

über 3.000 Einwohner 288 DM,

beträgt.

Gemäß dem neu gefaßten § 4 Abs. 3 werden Aufwandsentschädigungen, die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.

Az.: I/2-020-08-45

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