Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 273/1996 vom 05.06.1996

Anhörung zum Regionalisierungsgesetz

Das Regionalisierungsgesetz NW vom 07. März 1995 ermöglicht es den Aufgabenträgern, Zuwendungen des Landes, die für die Förderung der Eisenbahnunternehmen im SPNV bestimmt sind, ab dem 01.01.1998 für die Förderung von Schienenersatzverkehren zu verwenden, wenn hierdurch Verbesserungen des Verkehrsangebots ermöglicht werden. Diese Möglichkeit soll künftig nach einem Gesetzentwurf der Landesregierung ausgeräumt werden. Ferner soll künftig eine finanzielle Förderung der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auch aus den Mitteln des § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz des Bundes erfolgen, nicht wie bisher allein nach § 8 Abs. 1 Bundesregionalisierungsgesetz.

Zu dieser Gesetzesinitiative hat am 18. April der Verkehrsausschuß des Landtags eine Anhörung durchgeführt.

Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände haben in diesem Rahmen einmütig die Änderungswünsche als Verschlechterungen des Gesetzes abgelehnt. In bezug auf den Wegfall des Fördertatbestandes Schienenersatzverkehr gehe es tatsächlich nicht um die Verhinderung von Streckenstillegungen größeren Ausmaßes, sondern um eine Regelung, die sicherstelle, daß der Regionalisierungsgedanke in den kommenden Jahren ernsthaft umgesetzt werde. Wenn die kommunalen Gebietskörperschaften als Aufgabenträger diesen Gedanken ernst nehmen sollten, müßten sie auch in den Stand gesetzt werden, darüber zu entscheiden, in welchen Fällen und wie die Nahverkehrsbedienung auf Schienenstrecken oder durch Busverkehr effizient und den Verkehrsbedürfnissen der Bevölkerung entsprechend erbracht werden könne. Das könne im Einzelfall heißen, daß eine andere Art von Nahverkehrsbedienung die bessere sei, wenn etwa aus städtebaulichen Gesichtspunkten die bisher vorhandenen Schienenstrecken die Schwerpunkte der Besiedlung nicht erreichten, bzw. wenn auf Dauer die Bedienung durch Schienenverkehr finanziell nicht tragbar sei. Das Gesetz besage in seiner jetzigen Fassung ausdrücklich, daß die Förderung von Schienenersatzverkehr nur dann möglich ist, wenn nachweislich die Verkehrsbedienung verbessert werde.

Zur Förderung der nichtbundeseigenen Eisenbahnen aus dem Topf der § 8 Abs. 2 Mittel erklärten die Kommunalvertreter, daß diese Mittel für investive Maßnahmen im ÖPNV im weitesten Sinne reserviert und nicht für die Betriebskostenfinanzierung gedacht seien. Daher müßten die Betriebskostenfinanzierungen für den SPNV und alles das, was unter die Status-Quo-Sicherung - Fahrplan, Leistungsangebot 1993/94 - falle, ausschließlich durch die Mittel des § 8 Abs. 1 finanziert werden. Der Vertreter des NWStGB machte in diesem Zusammenhang deutlich, daß dabei allerdings die Absicht des Gesetzentwurfes, die finanzielle Förderung der NE-Bahnen zu verbessern, begrüßenswert sei, weil die Stärkung der NE-Bahnen den Wettbewerb mit der DB AG fördere und daher den Handlungsspielraum für die kommunalen Aufgabenträger erweitere. Allerdings solle diese Absicht durch eigenes finanzielles Engagement des Landes und nicht lediglich durch die Umschichtung fremder Mittel umgesetzt werden.

Az.: III/1 741-50

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