Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 560/2004 vom 15.07.2004

Anhörung zu einem Jugendförderungsgesetz NRW

Am 13.07.2004 fand im Landtag NRW eine öffentliche Anhörung zu den Gesetzentwürfen der Fraktionen (Landtagsdrucksachen 13/5392 – CDU -, 13/5576 – SPD und Bündnis 90/Die Grünen -, 13/5578 – FDP -) zu einem Jugendförderungsgesetz NRW statt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in einer gemeinsamen Stellungnahme die Schaffung eines Jugendförderungsgesetzes NRW befürwortet und die gesellschaftliche Bedeutung der Sicherung der Jugendarbeit trotz der schwierigen Lage der öffentlichen Haushalte unterstrichen. Hervorgehoben wurde, dass die vorliegenden Gesetzentwürfe der Fraktionen mit unterschiedlicher Regelungsdichte gemeinsam den Ansatz verfolgen, vor dem Hintergrund der erfolgreichen Volksinitiative „Jugend braucht Zukunft“ mehr Planungssicherheit in der Kinder- und Jugendarbeit zu erreichen und Partizipationsrechte aus § 8 SGB VIII zu konkretisieren. Bei verschiedenen Regelungsvorschlägen wurde jedoch die Gefahr gesehen, dass hieraus zusätzliche finanzielle Belastungen auf die Kommunen zukommen sowie neue rechtliche Verpflichtungen und Standards geschaffen werden könnten. Die Kommunen seien aber nicht in der Lage, zusätzliche Aufgaben ohne vollen Kostenausgleich zu übernehmen. Insbesondere würden Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften, die kommunale Entscheidungsspielräume in der Jugendförderung einengen, strikt abgelehnt. Angesichts des nach wie vor großen Engagements der Kommunen im Bereich der Jugendförderung sowie der ohnehin wachsenden Strukturen bei den Partizipationsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche bestünde auch keine Notwendigkeit für eine derartige landesgesetzliche Regelung. Auch eine Verpflichtung der kommunalen Vertretungskörperschaften zur Erstellung von Förderplänen auf die Dauer der kommunalen Wahlperiode durch ein Landesgesetz sei im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie bedenklich. Die damit verfolgte Planungssicherheit gerade für die freien Träger der Jugendhilfe könnten auch durch an §§ 78 a ff. SGB VIII angelehnte Regelungen erreicht werden. Sofern kommunale Vertretungskörperschaften es für sinnvoll halten würden, Förderpläne für den Zeitraum einer Wahlperiode festzuschreiben, bleibe ihnen dies unbenommen.

Darüber hinaus wurden in der Stellungnahme, die bei Interesse bei der Geschäftsstelle angefordert werden kann, weitere Aspekte zur Jugendhilfeplanung und der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule angesprochen.

Az.: III/2 702

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