Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 136/1997 vom 05.03.1997

Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zur Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bundestagsausschuß

Nachdem am 29. Januar 1997 die ganztägige Expertenanhörung unter intensiver Beteiligung von Vertretern der kommunalen Spitzenverbände zur Novellierung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (BauROG) vor dem Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau des Deutschen Bundestages stattgefunden hat, hat am 19. Februar eine gesonderte Anhörung der kommunalen Spitzenverbände vor dem Bundestagsausschuß zu den Themenbereichen "Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung" sowie "Vorgesehener Wegfall der Teilungsgenehmigung" stattgefunden.

Neben den Vertretern der beiden gemeindlichen Spitzenverbände (Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Städtetag) waren die Länder mit dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg vertreten.

Die Anhörung der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der beiden Länder ergab im Hinblick auf die "naturschutzrechtliche Eingriffsregelung" ein einheitliches Votum: Alle Vertreter sprachen sich für die unbedingte Integration in das Baugesetzbuch und die damit verbundene Klarstellung aus, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege dem gemeindlichen Abwägungsgebot und damit auch der alleinigen Entscheidung der Städte und Gemeinden als Planungsträger zu unterwerfen. Als unbedingt änderungsbedürftig wurde die nicht mehr durchschaubare "Querverweisungskette" in den § 1 Abs. 5 Nr. 7, 1 a Abs. 2 BauGB-Entwurf, 24 Abs. 1 S. 1 BNatSchG, 18 Abs. 2 und 5 auf das Landesrecht angesehen. Hier hat die Bundesregierung den beiden Vertretern der kommunalen Spitzenverbände angeboten, gemeinsam nach einer klaren Lösung und einer eindeutigen Gesetzesfassung zu suchen.

Der Vertreter des DStGB hat den vom Land Bayern vorgetragenen Vorschlag unterstützt, bei der Neuregelung der "Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" eine Öffnungsklausel dergestalt vorzusehen, daß die Länder abweichend bestimmen können, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf Bauleitpläne nicht anzuwenden ist, soweit für das Gebiet des betreffenden Bauleitplans ein diesem Plan entsprechender Landschaftsplan nach dem Bundesnaturschutzgesetz vorliegt (vgl. insoweit die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf in Nr. 60). Bei den Vertretern der Koalitionsfraktionen deutet sich zu dieser Frage eine Kompromißlösung an. Danach soll eine - bisher schon für die Länder Bayern und Sachsen bestehende Öffnungsklausel - auch weiterhin, allerdings befristet, in die Neuregelung eingeführt werden.

Zur Frage des Wegfalls der Teilungsgenehmigung haben sich die beiden Ländervertreter mit dem Vertreter des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (Mehrheitsauffassung im Präsidium des DStGB) für eine Lösung i.S.d. Regierungsentwurf, also für den Wegfall ausgesprochen. Die Hauptprobleme bei einem Wegfall der Teilungsgenehmigung würden für bebaute Grundstücke im Bebauungsplan bestehen, während der unbeplante Innenbereich wegen des allein maßgeblichen Kriteriums des "Einfügens" und auch der Außenbereich grundsätzlich auch bei einem Wegfall der Teilungsgenehmigung keine Probleme verursachen würde.

Im beplanten Bereich müsse aber bei bebauten Grundstücken grundsätzlich das Eigeninteresse des Eigentümers, für den bebauten Bereich durch eine unzulässige Teilung keinen rechtswidrigen und damit die Ausnutzbarkeit seines Grundstücks negativ wertbeeinflussenden Zustands zu kreieren berücksichtigt werden. Gleiches gelte im Grundsatz für den bisher unbebauten und abgetrennten Bereich. Da die Abteilung dieses unbebauten Bereichs im übrigen grundsätzlich nur dann Sinn mache, wenn der Eigentümer hiermit ein bauliches Vorhaben verbinde, habe die Baufaufsichtsbehörde im Rahmen der Antragstellung (Baugenehmigung) noch immer die Möglichkeit, rechtswidrige Zustände zu verhindern.

Die unkorrigierte Tonbandabschrift (Protokoll) der am 15. Januar 1997 in St. Augustin stattgefundenen Präsentation der Ergebnisse des Verwaltungsplanspiels zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BauROG) liegt jetzt vor.

Az.: II

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