Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 473/2007 vom 25.06.2007

Anerkennung nichtakademischer Heilberufe

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.09.2005 soll die Anerkennung von Berufsqualifikationen regeln, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden. Sie fasst bisher 15 bestehende Richtlinien für die Tätigkeiten in Heilberufen zu einer Richtlinie zusammen und unterscheidet zwischen "Dienstleistungs-" und "Niederlassungfreiheit". Die EU-Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung in nationales Recht bis zum 20. Oktober 2007 verpflichtet.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf eingebracht, der es rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassenen EU-Angehörigen ermöglichen soll - grundsätzlich ohne notwendige Anerkennung der Qualifikation -, vorübergehend oder gelegentlich in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen. Von dem Anpassungsbedarf sind ärztliche und nichtärztliche Heilberufe, das NRW-Heilberufsgesetz sowie landesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe und Weiterbildungen betroffen. Der Gesetzentwurf (LT-Drs. 14/4324) sieht weitere Änderungen sowie Neuregelungen landesrechtlicher Vorschriften vor:
• Novellierung des Heilberufsgesetzes
• Bestimmung der für die Herausgabe elektronischer Heilberufsausweise zuständigen Stellen
• Teilrechtsfähigkeit für die berufsständischen Versorgungswerke der Heilberufe
• Zuständigkeit für die Berufsbildung in der nicht-ländlichen Hauswirtschaft
• Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte, die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern im Alter von einem halben Jahr bis zu fünfeinhalb Jahren durchführen
Außerdem soll die Durchführung des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens für EU- und Drittstaatenangehörige auf das Land (Bezirksregierung Münster, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie) zurück übertragen werden.
Nach der 1. Lesung im Landtag NRW am 23.05.2007 wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den LT-Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales überwiesen.

Az.: III 537

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