Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 324/2001 vom 20.05.2001

Aneignungsrecht bei totem Wild

Durch eine Mitgliedsstadt war die Frage aufgeworfen worden, ob ein Jagdausübungsberechtigter verpflichtet ist, für die Beseitigung und die dabei entstehenden Kosten von ertrunkenen Wildschweinen aufzukommen. Der Sachverhalt stellte sich im wesentlich so dar, daß zwei Wildschweine in einem sog. toten Arm des Dortmund-Ems-Kanals ertrunken waren. Um die Tierkadaver zu beseitigen, wurde die Feuerwehr der Stadt eingesetzt, die mittels eines Schlauchbootes die toten Wildschweine geborgen hatte. Anschließend wurden die Wildschweine zur Abholung an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt übergeben. Der im Rahmen der Bergung der Wildschweine herbeigerufene Jagausübungsberechtigte erklärte gegenüber der Stadt, daß er für die Beseitigung der ertrunkenen Wildschweine nicht zuständig sei. Er habe zwar für jagdbares Wild ein Aneignungsrecht, müsse dieses jedoch nicht im Sinne einer Aneignungspflicht ausüben. Vor diesem Hintergrund sei die Stadt dafür verantwortlich, die Bergungskosten und die Beseitigungskosten in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu übernehmen.

Die Geschäftsstelle hatte darauf hin das Umweltministerium des Landes NRW um Stellungnahme gebeten, zumal sich die Frage nach einer Aneigungspflicht des Jagdausübungsberechtigten auch stellt, wenn Wild beim Zusammenprall mit Kraftfahrzeugen getötet wird. Mit Schreiben vom 30.03.2001 hat das Ministerium folgendes mitgeteilt:

"Die Auffassung des Jagdausübungsberechtigten, daß dieser ein Aneignungsrecht, aber keine Aneignungspflicht hat, ist richtig. Freilebende bzw. wildlebende Tiere sind grundsätzlich herrenlos. Nach § 1 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Nach Abs. 4 erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Nach Abs. 5 umfaßt das Recht zur Aneignung von Wild auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie Eier von Federwild sich anzueignen. Daraus folgt, daß es dem Jagdausübungsberechtigten freigestellt ist, ob er sich z.B. Fallwild aneignet oder nicht. Eventuelle Beseitigungspflichten etc. greifen erst, wenn er sich das Stück Wild tatsächlich angeeignet hat. Die Mithilfe beim Bergen von verunfalltem Wild mag dazu führen, daß sich das Stück kurzfristig in der tatsächlichen Gewalt des Jagdausübungsberechtigten oder eines von ihm Beauftragten (z.B. Jagdaufseher) befindet. Mit diesem vorübergehenden Besitz ist aber keine Aneignung verbunden, solange es an einer Aneignungsabsicht des Jagdausübungsberechtigten fehlt."

Az.: II/2 85-02

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