Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 137/2007 vom 24.01.2007

Altfahrzeug-Verordnung und illegal abgestellte Alt-Kfz

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass zum 01.01.2007 die Altfahrzeug-Verordnung nunmehr in vollem Umfang Geltung hat. Die Altfahrzeug-Verordnung war am 1.7.2002 in Kraft getreten (Art. 3 des Altfahrzeug-Gesetzes, BGBl. I 2002, S. 2199ff.; BGBl. I 2002, S. 2215ff. – Lesefassung der AltautoV -, BGBl. I 2003, S. 2304ff., 2338; zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.2.2006, BGBl. I 326). In Artikel 8 des Altfahrzeuggesetzes war aber bestimmt, dass die Rücknahmepflichten für die Hersteller zunächst nur für solche Kfz galten, die nach dem 1.7.2002 in Verkehr gebracht wurden (Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 Altfahrzeuggesetz).

Ab dem 01.01.2007 sind die Hersteller von Kraftfahrzeugen nunmehr verpflichtet, sämtliche Altfahrzeuge zurückzunehmen und einer Verwertung/Beseitigung zuzuführen (Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 Altfahrzeuggesetz). Hierzu gehören jetzt auch alle Fahrzeuge, die vor dem 1.7.2002 in Verkehr gebracht worden sind.

Für die Städte und Gemeinden ist wichtig, dass nach § 3 Abs. 2 AltfahrzeugV dem Letzthalter die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG gleichgestellt sind, wenn Altautos illegal abgestellt werden und der Halter oder Eigentümer des Kfz der in § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG bezeichneten Fahrzeuge nicht festgestellt werden kann. Somit sind auch bei illegal abgestellten Altautos die Hersteller von Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 AltfahrzeugV verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke zurückzunehmen. Die Hersteller müssen die Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AltfahrzeugV). Für den Fall der illegal abgestellten Alt-Kfz, in denen die Stadt/Gemeinde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV einem Letzthalter gleichgestellt ist, gelten auch nicht die Ausschlussgründe für eine Rücknahme nach § 3 Abs. 4 Nr.1, Nr. 2und Nr. 5 AltfahrzeugV (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AltfahrzeugV). Somit kann die kostenlose Rücknahme nicht verweigert werden, weil

- das Altfahrzeug nicht innerhalb der Europäischen Union zugelassen ist oder zuletzt
zugelassen war (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 AltfahrzeugV),

- das Altfahrzeug nicht innerhalb der Europäischen Union vor der
Stilllegung weniger als einen Monat zugelassen war (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AltfahrzeugV) oder

- der Fahrzeugbrief oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie
1999/37/EG (ABl. EG Nr. L 138 S. 57) nicht übergeben wird (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 AltfahrzeugV).

Nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG trifft die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 5 Abs. 6 LAbfG NRW) die Abfallentsorgungspflicht auch für Kfz oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

Von Bedeutung ist, dass die Altfahrzeug-Verordnung nicht für alle Kraftfahrzeuge gilt. Altfahrzeuge sind Fahrzeuge, die nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG Abfall. Unter Fahrzeugen nach der AltfahrzeugV fallen nur Fahrzeuge

- der Klasse M 1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz)
- der Klasse N 1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t)
- sowie dreirädrige Kfz jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern.

Weiterhin ist auch zu beachten, dass etwaige Transport- oder Beförderungskosten des Altfahrzeugs bis zur Rücknahmestelle des Herstellers nicht in dem Pflichtenkatalog der Hersteller enthalten, d.h. diese müssen nur für die kostenlose Verwertung/Beseitigung des abgegebenen Altfahrzeuges ab der Rücknahme aufkommen, denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AltfahrzeugV müssen die Hersteller von Fahrzeugen Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Herstellerbetrieb hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen. Im Übrigen regelt § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV, dass derjenige, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses Fahrzeug einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Az.: II/2 qu/g

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