Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 495/2002 vom 05.08.2002

Altfahrzeug-Gesetz in Kraft

Am 01. Juli 2002 ist das neue Altfahrzeug-Gesetz und die damit geänderte Altfahrzeug-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2002, S. 2199 ff. und 2214 ff.). Den wesentlichen Inhalt des neuen Altfahrzeug-Gesetzes und der neuen Altauto-Verordnung hatte die Geschäftsstelle bereits in den Mitteilungen des StGB NRW im Juli 2002 Nr. 415 (S. 199 f.) dargestellt.

Von besonderer Bedeutung ist für die Städte und Gemeinden die Regelung in § 3 der neuen Altauto-Verordnung. In § 3 Abs. 1 der Altauto-Verordnung ist geregelt, daß Hersteller von Fahrzeugen verpflichtet sind, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter unentgeltlich zurückzunehmen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen entweder an einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb ihrer Rücknahmepflicht nachkommen . In § 3 Abs. 2 der Altauto-Verordnung ist bestimmt, daß dem Letzthalter die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger i.S.d. § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in den Fällen gleichgestellt sind, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 15 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Durch diese Regelung wird sichergestellt, daß zukünftig auch illegal entsorgte Autowracks von Herstellern einer bestimmten Marke unentgeltlich zurückgenommen werden müssen, so daß den Städten und Gemeinden durch die illegal abgestellten Autowracks keine Kosten mehr entstehen. Wichtig ist auch, daß in § 3 Abs. 2 Satz 2 der neuen Altauto-Verordnung geregelt ist, daß die Ausschlußgründe für eine kostenlose Rücknahme in § 3 Abs. 4 Nr. 1 Nr. 2 und Nr. 5 der Altauto-Verordnung nicht gelten. Hierzu gehört z.B., daß das Altfahrzeug nicht nach den Bestimmungen des deutschen Zulassungsverfahrens zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war, daß das Altfahrzeug nach den Bestimmungen des deutschen Zulassungsverfahrens vor der Stillegung weniger als einen Monat zugelassen war oder der Fahrzeugbrief nicht übergeben wird.

Die Geschäftsstelle weist allerdings ausdrücklich darauf hin, daß erst ab dem 01.01.2007 die Hersteller verpflichtet sind, alle Altfahrzeuge ihrer Marke kostenlos zurückzunehmen, die vor Inkrafttreten des Altfahrzeug-Gesetzes bzw. der neuen Altauto-Verordnung also vor dem 01.07.2002 verkauft worden sind. Bis zum 01.01.2007 haben die Städte und Gemeinden damit einen kostenlosen Rücknahmeanspruch nur für diejenigen Altfahrzeuge, die nach dem 01.07.2002 verkauft worden sind, weil für diese Altfahrzeuge bereits nach Inkrafttreten des Altfahrzeug-Gesetzes und der Altauto-Verordnung eine kostenlose Rücknahmepflicht besteht. Diese Regelungssystematik ergibt insbesondere aus Art. 8 des Altfahrzeug-Gesetzes. In Art. 8 Abs. 2 des Altfahrzeug-Gesetzes ist bestimmt, daß die kostenlose Rücknahmepflicht nach Art. 3 § 3 Abs. 1 Satz 2 des Altfahrzeug-Gesetzes bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 der neuen Altauto-Verordnung am 01. Juli 2002 für ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Fahrzeuge und ab dem 01. Januar 2007 für Fahrzeuge, die vor dem 01. Juli 2002 in den Verkehr gebracht wurden, in Kraft tritt.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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