Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 201/1997 vom 20.04.1997

Altersgrenze für Beamte

Nachfolgend wird das Rundschreiben des Innenministeriums NW vom 24.02.1997 mit der Bitte um Kenntnisnahme veröffentlicht:

"Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) i.d.F. des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 27.06.1996 / 30.01.1997 kann der Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag nicht mehr, wie bisher, mit Vollendung des 62. Lebensjahres, sondern frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetz werden. Nach § 26 Abs. 5 BRRG i.d.F. des o.g. Beschlusses kann durch Gesetz bestimmt werden, daß für Beamte, denen vor dem 01. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung (vgl. § 78 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 LBG NW) bewilligt worden ist, für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fortgilt.

In dem von mir zu erarbeitenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes werde ich die Anhebung der Antragsaltersgrenze nachvollziehen - insoweit besteht rahmenrechtlich kein landesgesetzlicher Gestaltungsspielraum - und bezüglich der Umsetzung der Regelung in § 26 Abs. 5 BRRG zur Vermeidung von Handhabungsmißbrauch einen Vorschlag vorlegen, wonach es nur bei solchen Beamten bei der bisherigen Antragsaltersgrenze - Vollendung des 62. Lebensjahres - verbleiben kann, denen bis zum 01.07.1997 aus den Gründen des § 78 b Abs. 1 Nr. 2 oder 4 LBG NW Altersurlaub oder Altersteilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit um mindestens ein Drittel bewilligt worden ist. Geringere Arbeitszeitermäßigungen bleiben danach selbstverständlich rechtlich weiterhin zulässig, berechtigen die entscheidungsbefugte Behörde aber nach Inkrafttreten des geplanten LBG-Änderungsgesetzes und damit nach Wirksamwerden der Anhebung der Antragsaltersgrenze auf die Vollendung des 63. Lebensjahres nicht mehr, den antragstellenden Beamten mit Vollendung des 62. Lebensjahres oder später, aber vor Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen.

Auf die Möglichkeit, daß der Landesgesetzgeber beschließt, auf eine dem § 26 Abs. 5 BRRG entsprechende landesgesetzliche Regelung ganz zu verzichten oder eine, was die Altersteilzeitbeschäftigung anbelangt, restriktivere Variante vorzusehen, weise ich ausdrücklich hin.

Unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag im Einzelfall zulässig ist, ist § 85 Abs. 5 BeamtVG in seiner durch das Dienstrechtsreformgesetz geänderten Fassung zu beachten, wonach die dort vorgesehenen Versorgungsabschläge bereits auf den 01.01.1998 vorgezogen worden sind.

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium."

Az.: I/1 043-02-0 wi/gt

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