Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 723/1999 vom 20.10.1999

Alternative Postzusteller

Neben der Deutschen Post AG können auch sogenannte alternative Postzustelldienste (AZD) Dienstleistungen im Bereich der Beförderung von Briefsendungen unter 200 Gramm anbieten, solange sie von den Universaldienstleistungen trennbare, besonders hochwertige Dienstleistungen anbieten. In diesen Fällen können sie den Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. Nr. 4 Postgesetz nutzen, der eigentlich der DP AG bis zum 31. Dezember 2002 eine Exklusiv-Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen unter 200 Gramm einräumt.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post um Stellungnahme gebeten, ob neben der DP AG auch andere Postdienstleister unter den Begriff "Post" im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG fallen.

Mit Schreiben vom 22. September 1999 hat die Regulierungsbehörde mitgeteilt, dass alternative Zustelldienste zwar im Grundsatz wirksam zustellen können, die Übertragung der Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG jedoch problematisch sei. Eine Klärung der Frage ist nach Ansicht der Regulierungsbehörde nur durch eine gerichtliche Auslegung bzw. durch eine Gesetzesänderung zu erlangen.

Az.: III 460 – 08

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