Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 407/1997 vom 05.08.1997

Altbatterieverordnung

Bereits am 28. April 1997 hatte die Bundesregierung einen Entwurf zu einer Altbatterieverordnung (BattV) verabschiedet, der nunmehr dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet worden ist (Bundesrats-Drucksache 461/97). Der Deutsche Bundestag hat dem Verordnungsentwurf gemäß § 59 KrW-/AbfG in seiner Sitzung am 12. Juni 1997 zugestimmt.

Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (91/157/EWG) sowie der hierzu ergangenen Änderungsrichtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993. Der von der Bundesregierung am 28. April 1997 beschlossene Verordnungsentwurf einer Altbatterieverordnung geht zurück auf den Entwurf einer Rechtsverordnung zur Verwertung und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren vom 23.02.1996, zu dem die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 23.03.1996 Stellung genommen hatte.

Die geplante BattV verpflichtet die Hersteller (§ 4 Abs.1, § 15), die von den Vertreibern zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten schadstoffhaltigen und schadstoffarmen (sonstigen) Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des KrW-/AbfG zu verwerten und nicht verwertete Batterien zu beseitigen. Mit dieser einheitlichen Erfassung sowohl der schadstoffhaltigen als auch der schadstoffarmen (sonstigen) Batterien wurde einer zentralen Forderung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Rechnung getragen. Der Verordnungsentwurf geht in § 4 Abs. 2 von dem Regelfall aus, daß die Hersteller ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten, das u.a. die Aufgabe hat, an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte Batterien unentgeltlich abzuholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Dabei sind an den Übergabestellen durch die Hersteller unentgeltlich geeignete Sammelcontainer bereitzustellen ( § 4 Abs.2 Satz 2 Ziffer 4). Als Ausnahme von der Regel kann sich der Hersteller aber auch durch die Einrichtung eines eigenen Rücknahmesystems unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme an einem gemeinsamen Rücknahmesystem aller Hersteller befreien (§ 4 Abs.3). Für die sogenannten Starterbatterien bestimmt § 6 der geplanten BattV eine Sonder-Rückgaberegelung. Nach dieser Vorschrift sind die Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 15,- DM einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten.

Im Hinblick auf die Mitwirkung der Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist in § 9 der geplanten BattV vorgesehen, daß diese neben den Vertreibern ebenfalls zur unentgeltlichen Annahme gebrauchter schadstoffhaltiger und schadstoffarmer (sonstiger) Batterien von privaten Endverbrauchern oder Betreibern von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerbe verpflichtet werden sollen. Gleichzeitig wird geregelt, daß die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet sind, die von ihnen angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund ist den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände nicht in vollem Umfang Rechnung getragen worden. In ihrer Stellungnahme vom 23.03.1996 hatten die kommunalen Spitzenverbände zur Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausdrücklich eingefordert, daß die Batteriehersteller bzw. das von ihnen eingerichtete Rücknahmesystem sämtliche Kosten tragen müßten, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für die Sammlung und Bereitstellung der Batterien sowie für eine batteriespezifische Öffentlichkeitsarbeit/Abfallberatung entstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hingewiesen worden, daß die bislang vorgesehene Kostentragungsregelung dem Gesichtspunkt der umfassenden Produktverantwortung im Sinne der § 22 ff. KrW-/AbfG nicht Rechnung trägt, weil die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weiterhin mit den Erfassungskosten belastet werden. Denn erst ab dem Zeitpunkt der Übergabe der eingesammelten Batterien an die Hersteller bzw. an das von den Herstellern eingerichtete Rücknahmesystem beginnt die Kostentragungspflicht der Hersteller. Es bleibt nunmehr abzuwarten, welche Änderungen noch im Bundesratsverfahren erreicht werden können.

Az.: IV/2 32-13 qu/sb

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search