Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 432/1997 vom 20.08.1997

Altbatterieverordnung: Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände

Die Geschäftsstelle hatte darüber berichtet, daß zwischenzeitlich der Entwurf der Bundesregierung zu einer Altbatterieverordnung (BattV) dem Bundesrat zur Beratung vorliegt (Bundesrats-Drucksache 461/97; Stand: 19.06.1997). Zur Mitwirkung der Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist in der geplanten BattV geregelt, daß diese neben den Vertreibern ebenfalls verpflichtet sind, gebrauchte schadstoffhaltige und schadstoffarme (sonstige) Batterien unentgeltlich vom privaten Endverbraucher und Betreibern von Kleingewerbe anzunehmen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat Ende Juli 1997 gegenüber den Umweltministerien der Länder zu dem Entwurf ergänzend Stellung genommen. In der Stellungnahme ist deutlich gemacht worden, daß es keine Zustimmung findet, wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet werden , gebrauchte Batterien unentgeltlich - auf ihre Kosten - beim Endverbraucher zu erfassen und an den Übergabestellen unentgeltlich an die Hersteller abzugeben. Auch die Finanzierung von Rücknahme-Erfassungssystemen gehöre zur umfassenden Produktverantwortung der Hersteller gemäß §§ 22 ff. KrW-/AbfG. Zumindest müsse den Kommunen die Erfassung der gebrauchten Batterien durch die Hersteller vergütet werden. Eine zusätzliche Belastung des gebührenzahlenden Bürgers mit den Erfassungskosten Kosten entspreche nicht dem Gedanken der Produktverantwortung. Für den Fall, daß die Länder wider Erwarten dieser Kostentragungsregelung zustimmen, ist rein vorsorglich die Klarstellung in der geplanten BattV eingefordert worden, daß die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weiterhin das Recht haben, die Kosten für die Annahme gebrauchter Batterien wie alle übrigen Abfallentsorgungskosten über die Abfallgebühren abzurechnen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die vorgeschlagenen Änderungen im Bundesratsverfahren Berücksichtigung finden.

Az.: IV/2 32-12 qu/sb

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