Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 394/1998 vom 20.07.1998

Altbatterie-Verordnung

Die Batterie-Hersteller Duracell, Panasonic, Philips, Saft-Nife, Sanyo, Sony und Varta haben zwischenzeitlich mit dem Zentralverband Elektro- und Elektronikindustrie (ZVEI) die "Stiftung gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" mit Sitz in Hamburg, Heidenkampsweg 44/46, 20097 Hamburg, gegründet. Diese Stiftung soll die Rücknahme und Verwertung bzw. Entsorgung der Altbatterien auf der Grundlage der am 01. Oktober 1998 in Kraft tretenden Altbatterie-Verordnung durchführen. Die Stiftung wird alle Entsorungsdienstleistungen durch Ausschreibung vergeben. Das gemeinsame Rücknahmesystem der Stiftung stellt dem Handel Sammelbehälter für die Ladentheke mit einem Fassungsvermögen von 5 - 10 kg zur Verfügung. Die darin gesammelten Batterien werden in Transportkartons mit einem Fassungsvermögen von 30 kg umgefüllt, die auf Abruf abgeholt werden.

In den Kommunen bleiben die vorhandenen Rückgabemöglichkeiten über Schadstoffmobile und Recyclinghöfe bestehen. Den Aufwand haben weiterhin die Kommunen zu tragen. Die Abholung der gesammelten Batterien in den Zentrallagern der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und alle weiteren Schritte gehen dann zu Lasten der Stiftung. Art und Größe der Behältnisse für die kommunalen Entsorgungsträger werden noch festgelegt. Maßgeblich für diese Einbindung der Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist § 9 der Batterie-Verordnung (BattV). Die Städte, Gemeinden und Landkreise sind nach dieser Vorschrift neben den Vertreibern (z.B. dem Verkäufer) ebenfalls verpflichtet, gebrauchte schadstoffhaltige Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerbe abgeben. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind außerdem verpflichtet, die von ihnen angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen (vgl. hierzu auch die Mitt. des NWStGB 1998, Nr. 219 sowie Mitt. NWStGB 1997 Nr. 407, Nr. 432 und 601). Vor diesem Hintergrund wirken die Städte, Gemeinden und Landkreise bei der Entsorgung der Altbatterien ab dem 01. Oktober 1998 nur noch bei der Erfassung der Altbatterien bis zur Abholung der gesammelten Batterien durch die Stiftung bzw. den von ihnen beauftragten Entsorgungsunternehmen an den Zentrallagern der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit. Die Kosten für die Erfassung der Batterien und deren Transport zur Übergabestelle (z.B. Zentrallager bei einem Kreis, kreisfreie Stadt) können über die Abfallgebühren abgerechnet werden. Mit der Übernahme der Altbatterien an den Zentrallagern der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch die Stiftung entstehen den Kommunen dann keine weiteren Verwertungs- und Entsorgungskosten mehr.

Az.: II/2 32-13 qu/g

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