Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 408/1997 vom 05.08.1997

Altautoverordnung verkündet

Bereits im November 1996 hatte die Bundesregierung eine Verordnung mit dem Ziel der ordnungsgemäßen Entsorgung von Altautos beschlossen. Diesem Verordnungsentwurf stimmte der Bundesrat mit einigen Änderungsmaßgaben im Mai 1997 zu. Am 12. Juni 1997 hat der Bundestag dem abgeänderten Entwurf zu einer Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt, so daß nunmehr das Regelwerk zur Neuordnung der Altautoentsorgung verabschiedet ist. Die Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften besteht aus 5 Artikeln. Artikel 1 beinhaltet die Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung- AltautoV). Art. 2 regelt Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Die Verordnung ist am 10. Juli 1997 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 1997, S. 1666 ff.) verkündet worden. Damit treten die Altautoverordnung (Art. 1 ) und die gehörenden Änderungen der StVZO (Art. 2 Nr. 3) nach Art. 5 der Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 1. April 1998 in Kraft.

Durch die neue Altautoverordnung ändern sich vor allem die Pflichten der Autobesitzer (Eigentümer/Halter). Wer künftig ein Altauto mit dem Ziel der Verwertung endgültig stillegen will, muß dieses einem anerkannten Verwertungsbetrieb überlassen (§ 3 Abs. 1 AltautoV). Der anerkannte Verwertungsbetrieb muß einen Verwertungsnachweis ausstellen, den der Autobesitzer bei der Abmeldung der Kfz-Zulassungsstelle vorzulegen hat (§ 3 Abs. 2 AltautoV, § 27 a StVZO künftige Fassung ). Neben dem Verwertungsnachweis sieht die Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Art. 2 auch Nachweise über den Verbleib eines Altautos gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle vor, wenn dieses nicht endgültig stillgelegt und verwertet wird. Soll ein Fahrzeug zwar endgültig stillgelegt, aber nicht verwertet werden, sondern beispielsweise im Besitz des Halters oder Eigentümers bleiben (z.B. Sammlerstück), so hat der Autobesitzer eine entsprechende Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs (Verbleibserklärung) gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle abzugeben (§ 27 a StVZO künftige Fassung ). Hierdurch soll den zuständigen Behörden die Überprüfung erleichtert werden, ob das Fahrzeug z.B. ohne Gefährdung für die Umwelt gelagert wird. Wird ein Fahrzeug darüber hinaus nicht endgültig, sondern nur vorübergehend stillgelegt, so ist eine etwaige spätere Verwertung der Zulassungsstelle unverzüglich mit dem Verwertungsnachweis anzuzeigen oder aber eine entsprechende Verbleibserklärung abzugeben (§ 27 a StVZO künftige Fassung ). Wird das Fahrzeug innerhalb eines Jahres nach der vorübergehenden Stillegung wieder zugelassen, ergeben sich keine weiteren Formalitäten. Nach Ablauf eines Jahres nach vorübergehender Stillegung gilt das Fahrzeug allerdings als endgültig stillgelegt. Daher ist dann ebenfalls der Verwertungsnachweis oder die Verbleibserklärung vorzulegen (§ 27 a StVZO künftige Fassung ). Der Bundesrat hatte insbesondere eine Änderung dahin herbeigeführt, daß die Kfz-Zulassungsstelle die zuständige Ordnungsbehörde davon unterrichtet, wenn ein Fahrzeug ohne Verwertungsnachweis oder ohne Verbleibserklärung stillgelegt worden ist (§ 27 a StVZO künftige Fassung ). Zwar ist hiernach eine endgültige Stillegung oder Außerbetriebsetzung (vorübergehende Stillegung) ohne Vorlage des Verwertungsnachweises oder der Abgabe einer Verbleibserklärung möglich, jedoch regelmäßig mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens verbunden ( §§ 27 a, 69 a Abs. 2 Nr. 12 a StVZO künftige Fassung).

Durch die Vorlage des Verwertungsnachweises oder der Verbleibserklärung soll erreicht werden, daß die Anzahl der illegal abgelagerten Autowracks vermindert wird. Für die Entsorgung der illegal abgelagerten Autowracks sind die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG verantwortlich und kostentragungspflichtig. Jährlich entstehen den Kommune hierdurch bundesweit zur Zeit ca. 80 Millionen DM an Kosten. Es wird nunmehr abzuwarten sein, ob die in der Verordnung vorgesehene Verfahrenspraxis die Problematik der illegal abgestellten Fahrzeugwracks tatsächlich entschärfen kann.

Die beschlossene Altautoverordnung umfaßt gemäß § 2 Abs. 1 nur Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M 1 nach dem Anhang II a der EG-Richtlinie 70/156 EWG. Hiernach handelt es sich um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Damit werden u.a. Nutzfahrzeuge, Motorräder, Busse, Anhänger nicht von der Altautoverordnung erfaßt.

Die Altautoverordnung soll außerdem die "Freiwillige Selbstverpflichtung zur umweltgerechten Altautoverwertung (PKW) im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" flankieren, die am 21. Februar 1996 durch den Verband der Automobilindustrie und 14 weiteren Wirtschaftsverbänden abgegeben worden ist. Die allgemeinen Zielsetzungen dieser Selbstverpflichtung sind

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- recyclinggerechte Konstruktion der Fahrzeuge,

- umweltverträgliche Behandlung der Altautos (Trockenlegung und Demontage) und

- Entwicklung, Aufbau und Optimierung von Stoffkreisläufen, um die Verwertungsmöglichkeiten zu verbessern und dadurch insbesondere die Abfälle aus dem Shredderprozeß zu verringern.

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Über diese Maßnahmen hinaus haben sich die Hersteller und Importeure verpflichtet, alle Fahrzeuge, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung neu in den Verkehr kommen, zu bestimmten Bedingungen bis zu einem Alter von 12 Jahren kostenlos vom Letzthalter zurückzunehmen. Die freiwillige Selbstverpflichtung der Automobilindustrie soll mit der Verkündung der Altauto-Verordnung in Kraft treten.

Insgesamt trägt die Verordnung den Kritikpunkten der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme vom 11.07.1996 im wesentlichen nicht Rechnung getragen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte insbesondere kritisiert, daß die Verordnung und auch die "Freiwillige Selbstverpflichtung der Automobilindustrie"

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- keine Rücknahmeverpflichtung der Autohersteller für alle Altautos beinhaltet (z.B. für Hersteller, die nicht mehr existieren, wie z.B. Wartburg und Trabant; außerdem fehle es an einer Rücknahmeverpflichtung für die Hersteller von Motorrädern, Bussen, Anhängern u.s.w.);

- die Rücknahmeverpflichtung erst ab Inkrafttreten der Altautoverordnung gelten soll, so daß die derzeit ca. 40 Mill. Pkws aus dem Geltungsbereich der freiwilligen Selbstverpflichtung und der Altautoverordnung ausgeklammert werden;

- die freiwillige Selbstverpflichtungserklärung der Automobilindustrie in Ziffer 4 eine kostenlose Rücknahme nur für vollständige und rollfähige Pkw vorsieht, die nicht älter als 12 Jahre sind, keine wesentliche Beschädigung aufweisen, frei von Abfällen und keine "Grauimporte" sind. Außerdem muß das Altauto auf den Letztbesitzer zugelassen gewesen sein, was bei einer Stadt/Gemeinde nicht der Fall ist, soweit sie ein illegal abgelagertes Fahrzeugwrack eingesammelt hat.

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Nach dem aktuellen Kenntnisstand der kommunalen Spitzenverbände ist die EU-Kommission in Brüssel nicht bereit, die deutsche Altauto-Verordnung zu akzeptieren, weil die Verordnung einerseits nicht bei der EU-Kommission notifiziert worden ist und andererseits den Vorstellungen der EU-Kommission widerspricht, die bereits einen eigenen Entwurf zu einer EU-Richtlinie über die Altauto-Entsorgung erarbeitet hat.

<DIR>

Az.: IV/2 32-14 qu/sb

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