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StGB NRW-Mitteilung 619/2005 vom 23.08.2005

ALG II-Empfänger und Lernmittelfreiheit

Nach derzeitiger Rechtslage sind im Schuljahr 2005/06 nur diejenigen Empfänger von Arbeitslosengeld II vom Eigenanteil befreit, die bereits im vorherigen Schuljahr wegen des Empfangs von Sozialhilfe keinen Eigenanteil bezahlten mussten. Diejenigen ALG II-Empfänger, die im Schuljahr 2004/05 keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten haben und nicht von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren, sind für das laufende Schuljahr nicht vom Eigenanteil befreit (vgl. § 132 Abs. 9 Schulgesetz NW). Für die Zeit ab Schuljahr 2006/07 ist hinsichtlich der ALG II-Empfänger im Schulgesetz keine Regelung getroffen worden.

In der Angelegenheit fand auf Wunsch des Schulministeriums am 12.08.2005 eine Besprechung der kommunalen Spitzenverbände mit Staatssekretär Günter Winands statt. StS Winands machte für die Landesregierung deutlich, dass eine Befreiung aller ALG-II-Empfänger vom Eigenanteil angestrebt werde. Die kommunalen Spitzenverbände haben in dem Gespräch auf die zu erwartenden erheblichen Mehrkosten für die kommunalen Schulträger hingewiesen.

Folgende Ergebnisse wurden in dem Gespräch erzielt:

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung und die kommunalen Spitzenverbände setzen umgehend eine Arbeitsgruppe ein, die im Rahmen der anstehenden Novellierung des Schulgesetzes für die Behandlung von ALG II-Empfängern bei der Lernmittelfreiheit unter Beachtung des Konnexitätsprinzips eine sachgerechte Lösung ab dem Schuljahr 2006/07 erarbeiten soll. Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes ist derzeit noch offen, wie eine solche Regelung aussehen wird. In jedem Fall darf es per Saldo nicht zu Mehrbelastungen der Kommunen kommen.

Für das jetzt beginnende Schuljahr 2005/06 bleibt es bei der oben dargestellten Rechtslage. Die zum Teil verkürzten Darstellungen in der Presse, wonach nunmehr alle ALG II-Empfänger zur Zahlung vom Eigenanteil bei den Lernmitteln befreit sind, treffen nicht zu!

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung und die kommunalen Spitzenverbände sind sich allerdings einig, dass keinem Kind zum Schuljahresbeginn aus finanziellen Gründen ein Schulbuch fehlen darf. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass Härtefälle bereits in vielen Kommunen pragmatisch geregelt wurden oder noch geregelt werden. Die kommunalen Spitzenverbände haben zugesagt, ihre Mitgliedskommunen im Einzelfall zu beraten.

Az.: IV/2 215-1/1

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