Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 476/2004 vom 24.06.2004

Aktuelle jugendpolitische Gesetzgebungsverfahren

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen hat sich in seiner jüngsten Sitzung am 23.6.2004 ausführlich mit dem Ausbau der Ganztagsbetreuung für unter Dreijährige, aktuellen Überlegungen für ein Kinder- und Jugendförderungsgesetz sowie mit der Weiterentwicklung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder befasst.

Zur Ganztagsbetreuung für unter Dreijährige und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe erkennt das Präsidium an, dass es - lokal und regional deutlich differenziert - insbesondere aus familienpolitischen Aspekten grundsätzlich wünschenswert ist, die Betreuung für Kinder unter 3 Jahren auszubauen. Das Präsidium ist jedoch der Auffassung, dass selbst die stufenweise Weiterentwicklung eines verlässlichen, am Bedarf der Familie orientierten Betreuungsangebots ohne eine umfassende und dauerhafte Beteiligung von Bund und Ländern an den betrieblichen und investiven Kosten des Betreuungsangebots nicht zu bewältigen ist.

Das Präsidium des StGB NRW lehnt es ab, den kostenintensiven Ausbau der Kindertagesbetreuung mit möglichen Einsparungen durch Hartz IV zu verbinden. Es geht davon aus, dass entsprechend den ersten gesetzgeberischen Überlegungen auch die Einführung eines subjektiven Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige und weitere die Kommunen verpflichtende gesetzliche Vorgaben, z.B. zu den Bedarfskriterien weiterhin unterbleiben. Angesichts der unterschiedlichen Bedarfe verbieten sich nach seiner Auffassung einheitliche gesetzliche Festlegungen, erforderlich seien vielmehr angemessene Freiräume für flexible ortsbezogene Planungen und Maßnahmen. Ferner hat sich das Präsidium dafür ausgesprochen, dass die Reform des SGB VIII unabhängig vom Ausbau der Kindertagesbetreuung umgesetzt wird.

Zu den aktuell jeweils von der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion im Landtag NRW vorgelegten Gesetzentwürfen für ein Kinder- und Jugendförderungsgesetz besteht das Präsidium des StGB NRW darauf, dass durch ein derartiges Drittes Ausführungsgesetz zum SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) keine zusätzlichen finanziellen Belastungen auf die Kommunen zukommen sowie keine neuen rechtlichen Verpflichtungen und Standards geschaffen werden. Überlegungen aus dem parlamentarischen Raum, den Landesjugendplan vor dem Hintergrund des Erfolgs der Volksinitiative „Jugend braucht Zukunft“ mit der Zielsetzung gesetzlich abzusichern, mehr Planungssicherheit in der Kinder- und Jugendarbeit zu erreichen, gehen aus Sicht des Präsidiums in die richtige Richtung.

Strikt abgelehnt werden seitens des Städte- und Gemeindebundes Rechtsnormen oder Verwaltungsvorschriften, die kommunale Entscheidungsspielräume in der Jugendförderung einengen. Hierzu gehören insbesondere
- zusätzliche – über das SGB VIII hinausgehende – Planungsvorgaben für die Städte und Gemeinden bzw. für die örtlichen Träger der Jugendhilfe,
- unangemessene Vorgaben im Hinblick auf die Mittelbereitstellung seitens der Kommunen sowie
- über die Gesetzeslage hinausgehende Vorgaben zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.

Zu den aktuellen Überlegungen für eine Weiterentwicklung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ist das Präsidium ebenfalls der Auffassung, dass dadurch die Kommunen zukünftig nicht stärker finanziell belastet bzw. ihnen einseitig das Risiko von Kostensteigerungen aufgebürdet werden darf. Abgelehnt werden seitens des Präsidiums deshalb teilweise geäußerte Vorschläge zur Einführung einer allgemeinen Pauschale, soweit diese keinen umfassenden und dynamisch wirkenden Kostenausgleich des Landes garantiert. Das Präsidium hat vielmehr die Geschäftsstelle beauftragt, mögliche Pauschalierungen in konkreten Bereichen weiterzuverfolgen, beispielsweise bei der Personalkostenförderung auf der Basis von tatsächlichen Durchschnittsbeträgen für Fachkräfte/Ergänzungskräfte, um Verfahrensvereinfachungen zu erzielen.

Vorschläge, Elternbeiträge nicht mehr der Höhe nach vom Landesgesetzgeber vorzugeben sondern kommunal festzulegen, werden seitens des Präsidiums strikt abgelehnt, da ansonsten vergleichbare Leistungen in den Kommunen mit unterschiedlichen Kosten für die Eltern entstehen und Refinanzierungsprobleme vorprogrammiert wären.

Az.: III 702

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