Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 312/2002 vom 05.06.2002

Aktionsprogramm zur Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen

Der Landessportbund, die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände haben am 2. Mai 2002 in Düsseldorf ein "Aktionsprogramm zur Förderung der Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen in Nordrhein-Westfalen" unterzeichnet. Darin verständigen sie sich darauf, die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen zu verbessern. Durch gezielte Informationen, Beratung, Fortbildung und Projektförderung von Schulen und Sportvereinen sollen im außerunterrichtlichen Schulsport und in der Ganztagsbetreuung in Schulen mehr spezielle Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote gemacht werden.

Das Programm wurde von Michael Vesper, Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, dem Vizepräsidenten des Landessportbundes, Dr. Johannes Eulering, und dem Oberbürgermeister der Stadt Bochum, Herrn Ernst-Otto Stüber, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen, unterzeichnet.

Nach Einschätzung von Sportminister Vesper soll das Aktionsprogramm ein weiterer Baustein für die Olympiabewerbung der Rhein-Ruhr Region mit Düsseldorf als Bewerberstadt darstellen. Von seiten des Landes fänden derzeit Überlegungen statt, die jährliche Förderung der Freiwilligen Schulsportgemeinschaften mit 1,9 Mio. Euro mit Zweckbindungen zu versehen, um Schulen und Sportvereine anzuregen, verstärkt spezielle Aufgaben für Mädchen und junge Frauen oder sportschwache und im Sport weniger motivierte Kinder zu schaffen.

Durch das Aktionsprogramm werden keine zusätzlichen kommunalen Ressourcen gebunden. Vielmehr könnten die Kommunen vor Ort eine Moderatorenrolle zwischen der Schule und den Sportvereinen zur Vermittlung weiterer Sportangebote übernehmen.

Das Aktionsprogramm kann im Intranet-Angebot des Verbandes unter Fachinformationen und Service/Schule, Kultur und Sport/Schule abgerufen werden, auf das die hauptamtlichen Verwaltungen zugreifen können.

Az.: IV/2-241-15/1

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