Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 76/1996 vom 05.02.1996

Änderungsvertrag der DSD GmbH: Ergebnisse der Arbeitsgruppe "DSD"

Zu der von der DSD GmbH angestrebten erneuten Änderung der Leistungsverträge mit den kommunalen Leistungsvertragspartnern (Stichwort: 3. Änderungsvertrag) ist nach den Beratungen der Arbeitsgruppe "DSD" der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung von VKS, VKU und zahlreichen kommunalen Praktikern und nach anschließenden Gesprächen mit Vertretern der DSD GmbH folgendes festzustellen:

  1. Die kommunalen Leistungsvertragspartner haben durchweg langfristige Leistungsverträge mit der DSD GmbH abgeschlossen. Diese haben weiterhin Gültigkeit. Deshalb besteht kein Anlaß, von diesen Verträgen abzugehen. Das gilt um so mehr, als der von der DSD GmbH vorgelegte 3. Änderungsvertrag nach den Berechnungen der kommunalen Praktiker erneut zu erheblichen Geldeinbußen für die Leistungsvertragspartner führen würde.
  2. Aufgrund von Vorgaben der EU-Kommission muß allerdings die in den Leistungsverträgen verankerte sog. Schnittstelle Null (Abgabe der eingesammelten Fraktionen durch die Leistungsvertragspartner zu Null DM, also kostenlos, an die Garantiegeber/Verwerter der DSD GmbH) aufgehoben werden, weil die EU-Kommission diese Vertragsregelung als wettbewerbswidrig und damit als unwirksam ansieht. Die Unwirksamkeit dieser Vertragsregelung berührt jedoch den Bestand der Leistungsverträge im übrigen nicht.

    Anstelle der von der EU-Kommission beanstandeten Vertragsregelung ist eine auf einzelne Fraktionen wie Glas, PPK, LVP jeweils bezogene Vereinbarung darüber vorzusehen, ob die kommunalen Leistungsvertragspartner die Eigenvermarktung oder die Vermarktung durch die bisherigen Garantiegeber wählen. Damit würde den Vorgaben der EU-Kommission (GD IV-Wettbewerb) in vollem Umfang Rechnung getragen. Die von der DSD GmbH in ihrem Entwurf zu einem 3. Änderungsvertrag vorgeschlagenen Modalitäten sind in keiner Weise erforderlich.

    Die kommunalen Spitzenverbände werden zusammen mit VKS und VKU kurzfristig einen Textvorschlag für eine solche Vereinbarung entwickeln und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen.
  3. Sollte die DSD GmbH trotzdem vor Ort auf weiteren Vertragsänderungen auf der Grundlage des 3. Änderungsvertrages bestehen, so wird den kommunalen Leistungsvertragspartnern empfohlen, auf die Erfüllung der von der o. a. Arbeitsgruppe "DSD" unter maßgeblicher Mitwirkung von kommunalen Praktikern erarbeiteten und als Anlage beigefügten "Forderungen an das Duale System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen" zu drängen. Diese kommunalen Forderungen sind der DSD GmbH am 17.01.1996 vorgelegt und von ihr zunächst zum größten Teil als nicht verhandlungsfähig bezeichnet worden.
  4. Die kommunalen Spitzenverbände werden zusammen mit VKS und VKU ihren Mitgliedern bei Abmahnverfahren der DSD GmbH bzw. bei den von ihr angedrohten Leistungskürzungen Hilfestellung, insbesondere hinsichtlich der Quotenproblematik, geben.
  5. Die kommunalen Spitzenverbände sind zusammen mit VKS und VKU nach wie vor bereit, mit der DSD GmbH ohne Zeitdruck über Eckpunkte einer Weiterentwicklung der Leistungsverträge auf partnerschaftlicher Basis zu verhandeln.

    Die Verhandlungen sollen weiterhin von der o. a. Arbeitsgruppe "DSD" geführt werden, die am 22. Februar 1996 zu einer weiteren Sitzung zusammenkommt.

*** Anlage ***

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Verband Kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung

Verband kommunaler Unternehmen

Köln, den 17.01.1996

7/12-30/3

Forderungen an das Duale System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen

Eine Weiterentwicklung der bestehenden Leistungsverträge kommt nur unter folgenden Bedingungen in Betracht:

  1. Verpackungsverordnung ist und bleibt Vertragsgrundlage

    Grundlage für den Leistungsvertrag ist allein die Verpackungsverordnung. Der Leistungsvertrag muß sich deshalb ausschließlich an den dort festgelegten Anforderungen orientieren. Die DSD GmbH als alleinige Betreiberin des Dualen Systems und Adressat der Freistellungserklärungen muß aus diesem Grunde den Kommunen gegenüber vertraglich anerkennen, daß nur sie für die Erfüllung der Quoten nach der Verpackungsverordnung einzustehen hat.

    Die kommunalen Leistungsvertragspartner verpflichten sich im Gegenzug, die in den jeweiligen Leistungsverträgen festgelegten technischen und organistorischen Verpflichtungen einzuhalten und bei entsprechender finanzieller Ausstattung durch die DSD GmbH weiterzuentwickeln.
  2. Sofortige Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit

    Vor dem Hintergrund der jüngsten Skandale um die Wiederverwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen muß die DSD GmbH als Betreiberin des Dualen Systems unverzüglich die Öffentlichkeitsarbeit über die Kommunen entscheidend verstärken. Nur auf diese Weise läßt sich die schwindende Bereitschaft der Bürger zur getrennten Sammlung von Verkaufsverpackungen und zur Nutzung von Mehrwegsystemen stabilisieren und wieder steigern.

    Die Kommunen fordern deshalb die sofortige Bereitstellung eines pauschalen Betrages von 2 DM pro Einwohner und Jahr für diese Öffentlichkeitsarbeit. Dieser Betrag ist verbindlich für die Dauer von 5 Jahren durch die DSD GmbH an die Kommunen zu zahlen.
  3. Optimierung der Sammelsysteme und Abfuhrrhythmen

    Die DSD GmbH als Systembetreiberin muß durch die sofortige Bereitstellung weitergehender Finanzmittel die Optimierung der Sammelsysteme und Abfuhrrhythmen mit dem Ziel der Erfüllung der Quoten nach der Verpackungsverordnung sicherstellen.

    Dazu gehört die Erhöhung des Anschlußgrades, der Ausbau der Containerstandplatzdichte und ggf. der 14-tägige Abfuhrrhythmus bei gelben Säcken/Tonnen. Die Festlegung bestimmter Erfassungssysteme durch die DSD GmbH wird abgelehnt.

    Für die Bereitstellung, Herrichtung und Reinigung der Containerstandplätze sind den Kommunen mindestens 3 DM pro Einwohner und Jahr zu vergüten.
  4. Selbstvermarktung von gebrauchten Verkaufsverpackungen

    Die Erfüllung der EU-Vorgaben zur Aufhebung der sog. Schnittstelle Null berührt den Bestand der Leistungsverträge im übrigen nicht. Für sie ist eine auf die einzelnen Fraktionen der Verpackungsverordnung bezogene Vereinbarung zu treffen. Hierzu bieten die kommunalen Leistungsvertragspartner ihre Mitwirkung an. Kommunale Verwertungsgemeinschaften können ebenfalls Garantiegeber werden.

    Wählt der kommunale Leistungsvertragspartner andere Alternativen als die Eigenvermarktung, so dürfen - wie bisher - keine Kosten entstehen. Das bezieht sich z. B. auch auf Kosten für Mengenstromnachweise, die selbstverständlich auch bei der Eigenvermarktung keine Kosten verursachen dürfen.

    Die im Entwurf des 3. Änderungsvertrages vorgesehene Zahlung eines pauschalen Entgelts von 1,25 DM pro Einwohner und Jahr, die Bereitstellung einer Sicherheitsleistung und die Führung eines Mengenstromnachweises durch die Kommunen werden abgelehnt, zumal sich diese Forderungen auch nicht aus dem EU-Recht herleiten lassen.
  5. Überprüfung der GVM-Zahlen

    Die DSD GmbH als Betreiberin des Dualen Systems ist im Hinblick auf die Erfüllung der Quoten nach der Verpackungsverordnung aufgefordert, das Verfahren der Verpackungsverordnung hinsichtlich der Festlegung der GVM-Zahlen einzuhalten und die im Bundesanzeiger veröffentlichten GVM-Zahlen unverzüglich einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
  6. Abschaffung der Preis-Mengen-Staffeln

    Die Preis-Mengen-Staffeln sind durch eine Vergütung in DM pro Kilogramm für die im Anhang zu § 6 Verpackungsverordnung genannten und systembedingt gesammelten Materialien zu ersetzen. Eine Mengenbegrenzung sowie eine Malus-Zahlung für Mehrmengen wird abgelehnt. Die bestehenden Preisgleitklauseln sind einzuhalten.

    Ebenso kommt eine Vergütung für Kunststoffhohlkörper und -folien nicht in Betracht.

    Für Sortierreste nach der Verpackungsverordnung erfolgt eine kostendeckende Vergütungszahlung entsprechend den tatsächlichen Deponie-/MVA-Gebühren der Belegenheitsgemeinde zuzüglich Transportkosten. Die Vergütungszahlung ist jährlich etwaigen Gebührensteigerungen anzupassen.

    Eine Vergütung nach Outputmengen darf nicht zur Einnahmeausfällen bei den kommunalen Leistungsvertragspartnern führen. Für den Fall der Vereinbarung einer Outputregelung ist bis zum Inkrafttreten eine Übergangszeit von 2 Jahren vorzusehen. Für die zweijährige Übergangszeit sind weitere Preis-Mengen-Staffeln einzurichten, damit bei Einbeziehung weiterer Anfallstellen eine kostendeckende Vergütung gewährleistet ist.
  7. Regionaler Mengenausgleich

    Sind in einem Land die Mengenquoten der Verpackungsverordnung erfüllt, ist die Nichterfüllung bei einzelnen kommunalen Leistungsvertragspartnern kein Kündigungsgrund, sofern ansonsten der Vertrag erfüllt wird.
  8. Keine Sideletter und Nebenabreden

    Die DSD GmbH gibt die vertragliche Zusicherung ab, daß andere Leistungsvertragspartner in Sidelettern und Nebenabreden keine günstigeren Vertragsregelungen erhalten. Sollten dennoch solche günstigeren Vertragsregelungen bekannt werden, verpflichtet sich die DSD GmbH, sie auch allen kommunalen Vertragspartnern zu gewähren.
  9. "Friedenspflicht" der DSD GmbH

    Die DSD GmbH verpflichtet sich, während der jetzt laufenden Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden, dem VKS und dem VKU über dieses Positionspapier auf Abmahnungen und Leistungskürzungen zu verzichten bzw. bestehende Abmahnungen und Leistungskürzungen nicht weiterzuverfolgen.
  10. Erhöhung des Lizenzierungsgrades

    Die DSD GmbH verpflichtet sich, zur weiteren Verbesserung ihrer Einnahmeseite den Lizenzierungsgrad bis 1998 durchgängig deutlich über 80 % zu erhöhen.

Az.: IV/2 32-16-10 qu/mu

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