Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 263/2007 vom 17.04.2007

Änderungsbedarf im NKF

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen hat sich mit Schreiben vom 11.04.2007 an den Innenminister des Landes NRW, Dr. Ingo Wolf, gewandt, um Anmerkungen zu dem NKF-Kennzahlenset und dem Änderungsbedarf im Zusammenhang mit der Einführung des NKF zu machen.

Eine ganze Reihe von Städten, Gemeinden und Kreisen in Nordrhein-Westfalen hat ihre Haushaltswirtschaft bereits auf die Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt. Dabei sind in der Praxis Erfahrungen gesammelt worden, die u. a. im Finanzausschuss des Städte- und Gemeindebundes NRW sowie in Erfahrungsaustauschen des Verbandes diskutiert worden sind. Die praktischen und rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements lassen zum Teil Änderungen in den gesetzlichen Regelungen angezeigt erscheinen.

In dem o. g. Schreiben, das für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Gemeindehaushaltsrecht“, „NKF“, "Sonstiges" abrufbar ist, haben wir als ersten Aufschlag einige Anregungen gegenüber dem Innenminister geäußert.

Zum einen ging es um das von Innenministerium NRW, Aufsichtsbehörden, der GPA NRW, Vertretern der örtlichen Rechnungsprüfung und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödel & Partner erarbeitete einheitliche Kennzahlenset zur Analyse kommunaler Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse. Ein Kennzahlenset ist aus Sicht der Spitzenverbände ohne Zweifel für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Städte, Gemeinden und Kreise in der Zukunft von besonderer Wichtigkeit. Wir haben aber unsere Verwundung darüber zum Ausdruck gebracht, dass die kommunalen Spitzenverbände als Interessenvertreter der von den aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Kommunen bei der Erarbeitung nicht zu Rate gezogen worden sind.

Des Weiteren haben wir bereits im Vorgriff auf die Evaluierung des NKF-Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 4 Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits jetzt einige für erforderlich gehaltene Änderungen mitgeteilt. In diesem ersten Schreiben zu den Änderungsbedarfen haben wir die von den kommunalen Spitzenverbänden im Konsens für anpassungsbedürftig gehaltenen Regelungen vorgetragen. Im Einzelnen handelt es sich vorbehaltlich weiterer gesonderter Vorschläge insbesondere um folgende Themenkomplexe, die einer Neuregelung bedürfen:

Haushaltsausgleich im NKF

Gemäß § 75 Abs. 3 GO ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals eine Ausgleichsrücklage anzusetzen. Diese kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und der allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Erträge bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangegangen Haushaltsjahre. Eine nachträgliche Dynamisierung dieser Ausgleichsrücklage ist im Gesetz nicht vorgesehen.

In der Praxis hat sich bisher gezeigt, dass die Höhe der Ausgleichsrücklage stets begrenzt wird durch 1/3 der jährlichen Steuereinnahmen und der allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe eines Drittels des Eigenkapitals ist in der Praxis dagegen bisher nicht relevant.

Die Praktiker halten die Deckelung der Ausgleichsrücklage auf den Wert in der Eröffnungsbilanz nicht für sachgerecht. Der einmal mit Blick auf eine vergangene Periode festgesetzte Wert ist so ein zufällig zustande gekommener Wert. Die Aussagekraft für die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune ist umso schwächer, je länger der Zeitraum zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage von dem tatsächlichen Haushaltsjahr entfernt ist. Die Deckelung des Wertes führt in der Praxis im Übrigen auch zu dem Phänomen, dass die Einführung des NKF noch um 1 oder 2 Jahre nach hinten verschoben wird, da mit einer günstigeren Steuereinnahmesituation gerechnet wird.

In dem Schreiben wird gefordert, dass eine Dynamisierung der Ausgleichsrücklage zugelassen wird. Dafür lassen sich folgende Gründe anführen:

  • Mit der Festlegung der Ausgleichsrücklage ausgehend von der Eröffnungsbilanz wird ein eher zufälliger Betrag als Rechnungsbasis gewählt.

  • Es handelt sich dabei um einen absoluten Betrag. Eine restriktive Festschreibung der Ausgleichsrücklage ist nicht sachgerecht; es ist keine dynamische Anpassung zum Beispiel unter Berücksichtigung der Inflationsrate oder einer positiven Entwicklung des Eigenkapitals vorgesehen.

  • Kommunen, die in der Eröffnungsbilanz ein negatives Eigenkapital ausweisen, können auf Dauer keine Ausgleichsrücklage bilden.


Drei-Monats-Frist für die Zuleitung des bestätigten Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat gem. § 95 Abs. 3 GO

Die 3-Monats-Frist für die Zuleitung des bestätigten Entwurfs des Jahresabschlusses durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister an den Rat gem. § 95 Abs. 3 GO hat sich in der Praxis als zu kurz bemessen dargestellt. Notwendige Vorarbeiten zur Erstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Bilanz und des Anhangs können in diesen drei Monaten nach Auffassung der Praktiker aus den Mitgliedskommunen zeitlich nicht geleistet werden.

Wir haben den Gesetzgeber daher aufgefordert, die Frist für die Zuleitung des bestätigten Entwurfs des Jahresabschlusses durch den Bürgermeister an den Rat gem. § 95 Abs. 3 GO auf zumindest ½ Jahr (Stichtag 30.06.) oder besser auf ein ¾ Jahr (Stichtag 30.09.) zu verlängern. Noch praxisnäher wäre der vollständige Verzicht auf die Frist. Es reicht u. E. im Ergebnis aus, den Kommunen eine Frist bis zum endgültigen Beschluss des Jahresabschlusses zu setzen, ohne die internen Vorlagefristen vorzugeben.

Problematik der Umlageverbände und der Umstellung auf das NKF

Das zentrale Problem für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden stellt die Umstellung der Umlageverbände auf das NKF und die damit verbundene Auswirkung auf die Umlagezahler dar. Es ist zu befürchten, dass der ohnehin schwierige Haushaltsausgleich erschwert werden wird durch die Abschreibungen und Pensions- und Beihilferückstellungen der Umlageverbände, insbesondere der Kreise. Die Kreisumlage wird in Zukunft kalkuliert über die Differenz der sonstigen Erträge eines Kreises und der entstehenden Aufwendungen. Die Abschreibungen und die Pensionsrückstellungen sind Aufwand im Sinne von § 56 Abs. 1 KrO. Dies könnte dazu führen, dass die Kreisumlagesätze allein durch die Einführung des NKF steigen und in der Folge Liquidität aus dem kreisangehörigen Raum auf die Kreise übergeht, die dort in dem Umfang überhaupt nicht benötigt wird. Wegen der Auswirkungen auf die Liquidität bei den Umlageverbänden bedarf es jedoch noch einer weiteren Beobachtung in der Praxis. Der Landkreistag NRW führt derzeit eine Umfrage unter seinen Mitgliedern durch, um die Auswirkungen in diesem Punkt quantifizieren zu können. Leider war es nicht möglich, im Konsens mit dem Landkreistag auf das Problem hinzuweisen und nach Lösungen zu suchen. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird sich der Städte- und Gemeindebund erneut mit der Thematik befassen und im Nachgang Lösungsvorschläge anbieten, ggf. nach Abstimmung mit dem Städtetag. Die Problematik ist vom Städte- und Gemeindebund bereits in zahlreichen Gesprächen, u. a. auch anlässlich der Herbstsitzung des Finanzausschusses, gegenüber der Kommunalabteilung des Innenministeriums vorgetragen worden.

Az.: IV/1 904-05/14

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