Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 678/2007 vom 18.10.2007

Änderungsbedarf beim Personenbeförderungsgesetz

Nach jahrelanger Diskussion wird die alte EU-Nahverkehrs-verordnung 1191/69 durch eine neue Verordnung über die Rahmenbedingungen zur Sicherstellung von Nahverkehrsleistungen (VO 2000/0212) voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten. Der neue Rechtsrahmen wird voraussichtlich Änderungen des deutschen Personenbeförderungsgesetzes erforderlich machen.

Eine kleine Anfrage im Bundestag befasst sich mit den Auswirkungen der europäischen Nahverkehrsordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße auf das Personenbeförderungsgesetz und die bisherige Genehmigungspraxis von Linienverkehrsgenehmigungen (Bundestagsdrucksache 16/6372). In der Anfrage wird die Bundesregierung unter anderem um Auskunft darüber gebeten, welche Anpassungen des nationalen Rechts geboten erscheinen und die Bundesregierung wird darum gebeten, aus ihrer Sicht darzustellen, ob Dienstleistungsaufträge des öffentlichen Personennahverkehrs als Aufträge im Sinne des Vergaberechts oder als Dienstleistungskonzessionen anzusehen sind.

Die Antworten auf diese Fragen sind aus Sicht der kommunalen Aufgabenträger von großem Interesse, da hiermit die Diskussion um die neuen gesetzlichen Grundlagen des Personennahverkehrs in Deutschland vorbereitet wird. Die kleine Anfrage ist unter Adresse dip.bundestag.de/btd/16/063/1606372.pdf im Internetangebot des deutschen Bundestags zu entnehmen.

Im deutschen Personenbeförderungsgesetz ist u.a. vorgesehen, bestimmte Verkehre von der Anwendung der Verordnung EG 1191/69 in der Fassung der Verordnung 1893/91 auszunehmen. Die unter anderem aus diesem Zweck eingeführte Unterscheidung sog. eigenwirtschaftlicher Verkehre und sog. gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im deutschen Recht wird durch die neue Verordnung gegenstandslos. Rechtssprechung im Zusammenhang mit der Beauftragung mit so genannten gemeinwirtschaftlichen Leistungen hat in der Vergangenheit auch gezeigt, dass die Verteilung von Zuständigkeiten bei der Genehmigung von Verkehrsleistungen in Deutschland ungeeignet ist. So sind die staatlichen Genehmigungsbehörden beispielsweise nicht in der Lage, die Vertragsbeziehungen zwischen kommunalen Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen beihilferechtlich zu prüfen. Dennoch obliegt es den Genehmigungsbehörden bislang, derartige Verträge zu genehmigen.

Az.: III 441 - 10

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