Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 162/2004 vom 27.01.2004

Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung

Das BMF teilt in einem Schreiben vom 12. Januar 2004 die jüngsten Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 15.07.1998 mit. Damit werden aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechung in Bezug auf die Abgabenordnung konkretisiert. Das BMF stellt die jüngsten Änderungen dieses Erlasses unter www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zoelle/Abgabenordnung-.624.13540/Artikel/index.htm im Internet zur Verfügung.

Das neueste Änderungsschreiben des BMF vom 12.01.2004 (- IV A 4 - S 0062 - 12/03 -) enthält z.B. folgende Punkte:

- Erläutert werden die jüngsten Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2003 zur verkürzten Zahlungsschonfrist in § 240 Abgabenordnung, wonach eine Dreitage-Frist an die Stelle der Fünftage-Frist tritt, innerhalb der ein Zahlungsversäumnis nicht mit Säumniszuschlägen bewehrt ist. D.h., wenn eine nach dem 31. Dezember 2003 fällige Steuerzahlung nicht bis zum Ablauf von drei Tagen nach Fälligkeit geleistet wird, werden bereits Säumniszuschläge erhoben und nicht erst - wie nach der bisherigen Regelung -, wenn die Zahlung mehr als fünf Tage verspätet erfolgte. Die Zahlungs-Schonfrist gilt wie bisher bei Überweisung des fälligen Betrages, aber nicht bei Scheckzahlung. Diese Änderungen gelten auch für die Grund- und Gewerbesteuer (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung) und über die dynamische Verweisung in § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG auch für die anderen Kommunalabgaben.

- § 108 Abgabenordnung, wonach eine Frist, deren Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, erst an dem nächstfolgenden Werktag endet, wird ebenfalls näher erläutert.

- Des Weiteren finden sich neue Erläuterungen zu dem richtigen Adressaten der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes in den verschiedenen Stadien eines Insolvenzverfahrens (§ 122 Abgabenordnung) in dem Erlass.

- Wenn eine Finanzbehörde nach § 31b Abgabenordnung den Strafermittlungsbehörden nach dem Geldwäschegesetz einen Verdachtsfall schildert, ist der Betroffene, so der neue Anwendungserlass, nicht zu informieren, „da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde“.

- Erläutert werden zudem Buchführungspflichten in Sonderfällen (§§ 141, 146 Abgabenordnung), die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden (§§ 172, 175 Abgabenordnung), das Vorgehen bei einer Außenprüfung (§§ 193-196, 200, 201, 204 Abgabenordnung) sowie die korrekte Verzinsung von Steuernachforderungen und hinterzogenen Steuern (§§ 233a, 235 Abgabenordnung).

Az.: IV/1 920-00

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