Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 725/2021 vom 21.12.2021

Änderungen im Abfallrecht

Zum 01.01.2022 werden weitere Änderungen im Abfallrecht in Kraft treten. Bereits seit dem 01.01.2021 gilt die Änderung des Batteriegesetzes (BattG - BGBl. I 2020, S. 2280 ff.). Im Jahr 2021 ist außerdem die Ersatzbaustoffverordnung vom 09.07.2021 bereits verkündet worden (BGBl. I 2021, S. 2598 ff.). Diese wird aber erst am 01.08.2023 in Kraft treten. Folgende Änderungen sind ab dem 01.01.2022 zu beachten:

1. Vermeidung von Kunststoffen

Ab dem 01.01.2022 wird das in § 5 Abs. 2 VerpackG geregelte Plastiktütenverbot gelten (BGBl. I 2021, S. 140). Das Verbot gilt für Plastiktüten mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern. Ausgenommen sind sehr leichte Tüten (sog. Hemdchenbeutel), wie sie u. a. für den Einkauf von Obst, Gemüse, Käse sowie Fleisch/-Wurstwaren verwendet werden. Auch Tragetaschen mit einer Wandstärke über 50 Mikrometer sind weiterhin zulässig, weil davon ausgegangen wird, dass diese in der Regel mehrfach verwendet werden.

Mit der seit dem 03.07.2021 geltenden Einwegkunststoffverbotsverordnung (BGBl. I 2021, S. 95 f.) sind bestimmte Einwegkunststoff-Produkte (z. B. Trinkhalme, Essbesteck, Rührstäben, Teller, Luftballonstäbe, Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol) verboten worden. Hintergrund war die Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 der Europäischen Union vom 05.06.2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Zugleich erfolgte mit dem Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.) eine weitere Umsetzung in deutsches Recht. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem das Verpackungsgesetz (VerpackG) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) erneut geändert. Insbesondere wurde in § 46 KrWG der Inhalt der Abfallberatungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bezogen auf die Abfallvermeidung etwa im Hinblick auf die Benutzung von Mehrwegprodukten konkretisiert und ausgeweitet.

Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKennV) vom 24.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2024 ff.) werden flankierend bestimmte Kunststoffprodukte für den Endkunden zusätzlich gekennzeichnet. Weitere Änderungen werden in den Jahren 2023, 2024 und 2025 folgen. So werden die Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern angehalten, ab dem 01.01.2023 für den Endverbraucher alternativ auch Mehrwegverpackungen anzubieten (§§ 33, 34 VerpackG). Ab dem 01.01.2022 besteht zudem eine Pfandpflicht (0,25 €) für alle Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Einweggetränkedosen. Ab dem 01.01.2024 gilt dieses auch für Milch, Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse (§ 31 Abs. 4 Satz 2 VerpackG). Ab dem 01.01.2025 soll ein Mindest-Rezyklat-Anteil bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen von 25 % gelten (§ 30 a VerpackG).

Alle diese Änderungen dienen dazu, die Verwendung von Einwegkunststoffprodukten zu begrenzen und stellen somit ein erster Schritt in die richtige Richtung dar. Dabei kann es aber nicht bleiben. Wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Abfallberatung auch über die Möglichkeit der Nutzung von Mehrwegprodukten beraten sollen, so muss auch der Bundesgesetzgeber klare Zielvorgaben gesetzlich regeln. Insbesondere sind eindeutige quotenbezogene Vorgaben für die Verwendung von Mehrwegflaschen bei Getränken erforderlich, um die Einwegflaschenflut endlich zu stoppen. Erfreulich ist, dass mittlerweile einige Hersteller damit begonnen haben, nicht nur Joghurt, sondern auch Pudding und Quark in Standard-Mehrweggläsern abzufüllen und zu verkaufen. Derartige Abfallvermeidungsansätze sind ebenso wichtig wie die Herstellung von neuen Kunststoffflaschen aus Altkunststoffen, um diese zur Abfüllung von Reinigungsmitteln oder Duschgels zu nutzen. In der Kreislauf- und Abfallwirtschaft besteht somit immer noch viel Luft nach oben, die ein weiteres, konsequentes Handeln des Bundesgesetzgebers erforderlich machen.

2. Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG 2022)

Im Bereich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte wird ab dem 01.01.2022 das geänderte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gelten (BGBl. I 2021, S. 1145 ff.). Diese Gesetzesänderung wird flankiert durch die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung vom 21.06.2021 (EAG-BehandV - BGBl. I 2021, S. 1841 ff.) mit welcher die Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten vorgegeben werden. Die EAG-BehandV wird ebenfalls am 01.01.2022 in Kraft treten.

Die Anlage 1 zum ElektroG enthält eine nicht abschließende Liste von Elektro-/Elektronikaltgeräten. Diese Liste ist erweitert worden. Auch Pedelecs und Schuhe mit Leuchtfunktionen gehören nunmehr zu den Elektro-Altgeräten. In § 3 ElektroG ist der Begriff der Erstbehandlungsanlage (§ 3 Nr. 24 ElektroG) klarer definiert worden. Eine erste Behandlung von Altgeräten liegt vor, wenn diese zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus Altgeräten separiert werden. Deshalb fallen nicht unter den Begriff der Erstbehandlung die Entnahme von Lampen aus Altgeräten, die zerstörungsfreie Entnahme von Batterien/Akkumulatoren, die nicht vom Altgeräte umschlossen sind, sowie die zerstörungsfreie Löschung/Vernichtung von Daten. Ebenso ist die bloße Sammlung von Altgeräten keine Erstbehandlung (Erfassung - § 3 Nr. 22 ElektroG).

Ab dem 01.01.2022 bestehen gemäß § 17 ElektroG Rücknahmepflichten für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmeter, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Es besteht eine 1:1 Rücknahmepflicht (unentgeltlich für die Endnutzer und am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe) bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer für ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, welches im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt. Eine 0:1 Rücknahmepflicht besteht für Altgeräte (unentgeltlich und ohne Neukauf eines Gerätes), bei denen keine der äußeren Abmessungen größer als 25 Zentimeter sein darf. Es besteht eine Beschränkung auf drei Altgeräte pro Geräteart (Definition in § 3 Nr. 2 ElektroG). In diesem Zusammenhang ist auf § 17 Abs. 5 ElektroG hinzuweisen, wonach die Vertreiber die zurückgenommenen Altgeräte den Herstellern, Bevollmächtigten oder dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde, Kreis) übergeben können. Sie sind verpflichtet, die Altgeräte ordnungsgemäß gemäß den §§ 20, 22 ElektroG zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Abs. 2 bis 4 und § 22 Abs. 1 ElektroG zu behandeln oder zu verwerten, wenn sie dieses nicht tun.

Gemäß § 17 a ElektroG können auch die Betreiber von gemäß § 21 ElektroG zertifizierten Erstbehandlungsanlagen (§ 3 Nr. 24 ElektroG) sich freiwillig an der Rücknahme von Elektro-Altgeräte beteiligen. In § 17 b ElektroG ist geregelt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den zertifizierten Erstbehandlungsanlagen zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro-Altgeräten eine Vereinbarung abschließen können. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung ist in § 17 b Abs. 2 ElektroG geregelt. Die Vereinbarung muss Angaben zur Auswahl der geeigneten Altgeräte und Angaben zum Zugangsrecht der Beschäftigten der Erstbehandlungsanlage zur Sammelstelle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beinhalten. Auf dieser Grundlage kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger geeignete Altgeräte unentgeltlich dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage überlassen. Soweit Elektro-Altgeräte zur Vorbereitung zur Wiederverwendung ungeeignet sind, muss der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger diese unentgeltlich zurücknehmen (§ 17 b Abs. 3 und Abs. 4 ElektroG).

Az.: 25.0.2.1 qu

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