Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 610/2004 vom 02.08.2004

Änderungen der kommunalen Haushaltssystematik infolge Hartz IV

Der DStGB hat sich gegenüber dem Statistischen Bundesamt für eine differenziertere Erfassung der infolge von Hartz IV entstehenden Leistungen für Arbeitssuchende eingesetzt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Beteiligung des Bundes an den Unterkunftskosten ist für die Überprüfung des Bundesanteils eine zeitnahe Kenntnis der kommunalen Ausgaben für Unterkunft und Heizung erforderlich. Außerdem besteht dringender Informationsbedarf auf der Einnahmeseite über die Höhe des Bundesanteils an den Unterkunftskosten und der Leistungen der Länder an die Kommunen, mit denen sie ihre Entlastungen von insgesamt 2,25 Mrd. € in Folge Hartz IV an die Kommunen weitergeben. Deshalb wird vorgeschlagen, diese Leistungen statistisch gesondert auszuweisen.

Im Folgenden wird das Schreiben der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände an das Statistische Bundesamt wiedergegeben:

„Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 hat das Statistische Bundesamt den Unterausschuss ‚Kommunale Wirtschaft und Finanzen’ über die Vorschläge des Arbeitskreises ‚Statistik’ vom 1. Juli 2004 zu den haushaltssystematischen Konsequenzen der gesetzlichen Neuregelungen im Sozialbereich informiert und die Vertreter der Innenministerien der Länder um Zustimmung zu den unterbreiteten Vorschlägen gebeten.

Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände besteht hinsichtlich der Ausdifferenzierung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Gruppierungsplan Nachbesserungsbedarf. Die Differenzierung der Leistungen in solche innerhalb und außerhalb von Einrichtungen entspricht nicht dem Bedarf der Nutzer an die statistische Erfassung. Vor dem Hintergrund der quotalen Beteiligung des Bundes an den Unterkunftskosten sowie der regelmäßigen Überprüfung des Bundesanteils gemäß § 46 Abs. 5 – 10 SGB II ist vielmehr insbesondere eine zeitnahe Kenntnis der kommunalen Ausgaben für Unterkunft und Heizung unverzichtbar. Zusätzlich ist eine gesonderte Erfassung der ebenfalls nach dem SGB II von den Kommunen zu erbringenden Betreuungsleistungen sowie einmaligen Leistungen (§§ 16 Abs. 2 und 23 Abs. 3 SGB II) erforderlich. Zudem sollten die Leistungen gesondert erfasst werden, die bei Realisierung der Option kommunaler Trägerschaft nach §§ 6a ff. SGB II anfallen. Schließlich ist zu überlegen, ob auch Leistungen, die die Kommunen im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II zusätzlich zu den ihnen ohnehin obliegenden Aufgaben übernehmen, gesondert erfasst werden sollen.

Diese Daten sollten ab dem 1. Quartal 2005 zeitnah mit der vierteljährlichen Kassenstatistik zur Verfügung stehen.

Diese von uns angeregte Differenzierung wäre bei der vom Statistischen Bundesamt vorgeschlagenen Zuordnung nur auf der Viersteller-Ebene möglich. Deshalb schlagen wir vor, die Leistungen der naturgemäß an Bedeutung verlierenden Kriegsopferfürsorge (Gr.Nr. 75) in die Gr.Nr. 78 (‚sonstige soziale Leistungen’) zu verschieben und als neue Gr.Nr. 75 - ihrer Bedeutung entsprechend – ‚Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende’ einzuführen. Unter Verzicht auf die Differenzierung in Leistungen innerhalb und außerhalb von Einrichtungen, die bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende faktisch kaum Bedeutung erlangen dürfte, könnten dann auf der Dreisteller-Ebene die von uns vorgeschlagenen Differenzierungen durchgeführt werden.

Außerdem besteht dringender Informationsbedarf auf der Einnahmenseite über die Höhe des Bundesanteils an den Unterkunftskosten und der Leistungen der Länder an die Kommunen, mit denen sie ihre Entlastungen von insgesamt 2,25 Mrd. Euro infolge von Hartz IV an die Kommunen weitergeben. Wir schlagen deshalb vor, sie nicht bei den bestehenden Untergruppen 160/161 zu subsumieren, sondern wie die Ausgleichsleistungen nach dem Familienleistungsausgleich gesondert auszuweisen. Hierfür kämen z. B. die Untergruppen 092 und 093 in Betracht. Nach dem Durcheinander, das wir seinerzeit bei der Umstellung des Familienleistungsausgleichs mit dem statistischen Nachweis der Ausgleichsleistungen erlebt haben, sollte für die neuen Leistungen des Bundes und der Länder infolge von Hartz IV von vornherein eine entsprechende Verbuchungsregelung getroffen werden.

Wir bitten die Innenministerien der Länder sowie das Statistische Bundesamt dringend, unsere Anregungen aufzunehmen.

Az.: IV/1 904-03/1

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