Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 400/2013 vom 28.05.2013

Änderungen bei ElektroG und ElektrostoffVO

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (BGBl. I 2005, S. 762 ff., in Kraft getreten: 24.3.2005) ist erneut geändert worden (BGBl. I 2013, S. 1110). Die Änderung ist am 09.05.2013 in Kraft getreten. Nach § 9 Abs. 3 ElektroG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 3 Abs. 3 ElektroG) aus privaten Haushalten (Begriffsdefinition in § 3 Abs. 4 ElektroG) zu erfassen. Besitzer von Altgeräten haben Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen (§ 9 Abs. 1 ElektroG). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen die privaten Haushalte über die bei ihnen bestehenden Entsorgungsmöglichkeiten für Altgeräte informieren (§ 9 Abs. 2 ElektroG). In Nordrhein-Westfalen sind grundsätzlich die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Erfassung von Elektro-Altgeräten zuständig (§§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW).

Mit der Änderung des ElektroG ist die EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikgeräte vom 04.07.2012 noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Diese Umsetzung muss in der BRD bis 14.02.2014 erfolgen und steht noch aus. Die EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikgeräte vom 04.07.2012 betrifft insbesondere die Verbesserung der Rückführung von kleinen Elektro-Altgeräten aus privaten Haushaltungen.

Mit der Änderung des ElektroG am 09.05.2013 ist allerdings gleichzeitig die EU-Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in deutsches Recht umgesetzt worden. Insoweit ist die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung — ElektroStoffV — BGBl. I 2013, S. 1111) in Kraft gesetzt worden. Die ElektrostoffV richtet sich in erster Linie an die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Diese dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur dann in Verkehr bringen, wenn diese die Anforderungen des § 3 ElektrostoffV erfüllen (§ 4 ElektrostoffV).

Schließlich ist die Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGKostV) vom 06.07.2005 (BGBl. I 2005, S. 2020) erneut geändert worden (BGBl. I 2013, S. 657). § 22 Abs. 1 ElektroG sieht vor, dass die zuständige Behörde nach § 16 ElektroG (Umweltbundesamt) für Amtshandlungen nach dem ElektroG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhebt. § 17 ElektroG enthält die Ermächtigung, die von den Herstellern nach § 6 Abs. 1 ElektroG zu gründende „Gemeinsame Stelle“ mit den hoheitlichen Aufgaben der zuständigen Behörde zu beleihen und dieser die Befugnis zu übertragen, für ihre Tätigkeiten Gebühren und Auslagen zu erheben.

Von dieser Ermächtigung hat das Umweltbundesamt als zuständige Behörde Gebrauch gemacht und die gemeinsame Stelle der Hersteller, namentlich die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (stiftung ear), mit hoheitlichen Aufgaben beliehen. Das Bundesumweltministerium ist nach § 22 Abs. 3 ElektroG ermächtigt, die Rechtsgrundlagen für den Ausgleich der Kosten zu schaffen, die durch die notwendigen Amtshandlungen nach dem ElektroG entstehen.

Diese Rechtsgrundlage ist die  ElektroGKostV. Nach Mitteilung des Bundesumweltministeriums (www.bmu.de) war die Änderung der ElektroGKostV erforderlich, weil die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seit dem Jahr 2012 mit zunehmender Häufigkeit von der Möglichkeit Gebrauch machen, Elektro- und Elektronikaltgeräte selbst zu verwerten (§ 9 Abs. 6 ElektroG), so dass die Hersteller auch zukünftig mit deutlich weniger Abhol- und Bereitstellungsanordnungen belastet werden. Damit jedoch der fallzahlunabhängige Verwaltungsaufwand  bei der stiftung ear weiter gedeckt werden kann, sind die jeweiligen Einzelanordnungen mit entsprechend höheren Gebühren zu belegen.

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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