Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 229/2003 vom 18.02.2003

Änderungen bei der Eigenheimzulage

Im Anschluss an die Mitteilungen vom Dezember 2003 Nr. 762 teilt die Geschäftsstelle aufgrund einer neuen Information des Deutschen Städte- und Gemeindebundes folgendes mit:

Die Bundesregierung hält an ihrer Absicht fest, die Eigenheimzulage stark zu reduzieren. Die Ziele der Bundesregierung sind nicht wohnungsbaupolitischer Art, sie sind rein fiskalisch begründet. Der Bund will aus Finanznot bei der Eigenheimzulage Milliarden einsparen.

1. Der Gesetzentwurf hat folgende Schwerpunkte:

- Begrenzung der Eigenheimzulage auf Personen und Familien mit Kindern, wobei eine Anspruchsberechtigung auch besteht, wenn innerhalb von vier Jahren nach Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung ein oder mehrere Kinder hinzukommen;

- bei Familien mit Kindern beginnt der Förderzeitraum von acht Jahren im Jahr der Anschaffung; bei Familien ohne Kinder beginnt der Förderzeitraum in dem Jahr, in dem innerhalb des Vier-Jahreszeitraums ein Kind hinzukommt;

- anspruchsberechtigt ist auch, wer die Wohnung zwar nicht selbst nutzt, diese jedoch einem Kind unentgeltlich zur Nutzung überlässt;

- die Einkunftsgrenzen werden auf 70.000 Euro für Ledige bzw. 140.000 Euro für Ehepaare heruntergesetzt. Maßgebend ist weiterhin die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahres zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres (vgl. § 2 Abs. 2 EStG);

- die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubauten sowie Ausbauten und Erweiterungen wird aufgegeben:

- entgegen den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung beträgt der Fördergrundbetrag einschließlich einer Kinderzulage nunmehr 1.800 Euro (zuvor 1.200 Euro);

- der Förderbetrag kann sich bei einer energetischen Sanierung, die den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entspricht oder bei Energiesparhäusern um max. 300 Euro jährlich erhöhen;

- die Förderung wird auf Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft ausgedehnt.

2. Übergangsregelung

Nach dem Gesetzentwurf bleibt es für die Übergangsregelung bei dem in den früheren Informationen näher erläuterten Stichtag 31. Dezember 2002. Das bedeutet, dass, wenn es zu einer Gesetzesänderung kommt, das alte, günstige Recht für diejenigen Fälle bestehenbleibt, in denen das Baugesuch (beim Freistellungsverfahren: Die Bauunterlagen) noch bis zum 31.12.2002 eingegangen ist oder der Notarvertrag über eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück bis spätestens 31.12.2002 abgeschlossen worden ist.

3. Haltung des Bundesrats

Es wird davon ausgegangen, dass es sich hier um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt. Der Bundesrat hat erklärt, dass er den vorgesehenen Änderungen nicht zustimmen wird. Aufgrund von Einschätzungen der Wohnungswirtschaft befürchtet der Bundesrat einen drastischen Rückgang der Investitionen im Volumen von ca. 28 Mrd. Euro, einen Verlust von ca. 200.000 Arbeitsplätzen, Steuermindereinnahmen von ca. 10 Mrd. Euro sowie einen Mehrbedarf in der Arbeitslosenunterstützung von 4 Mrd. Euro.

4. Weiteres Vorgehen

Der Bundestag wird voraussichtlich bis Ende Februar 2003 über den Gesetzentwurf beschließen und diesen dann dem Bundesrat zuleiten. Angesichts der schon erfolgten negativen Stellungnahme des Bundesrats ist mit einem langen Verfahren einschließlich der Anrufung des Vermittlungsausschusses zu rechnen.

Quelle: DstGB aktuell 0303/21.

Az.: II schw/g

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