Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 140/2004 vom 20.02.2004

Änderungen bei der Durchführung der Europawahl

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes und Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655) und durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551) wurden im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:

1. Erhöhung der Zahl der Beisitzer in den Wahlvorständen auf sieben

2. Verzicht auf Wahlumschläge bei der Urnenwahl

3. Präzisierung der demokratischen Grundsätze bei der Aufstellung der Wahlbewerber (Berücksichtigung des Wahlvorschlagsrechts jedes stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers und Gelegenheit der Wahlbewerber zur Vorstellung)

4. Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beantragung von Wahlscheinen per E-Mail und für die Übermittlung der Schnellmeldungen über das vorläufige Wahlergebnis per E-Mail oder auf anderen elektronischen Wegen

5. Schutz von gefährdeten Wahlbewerbern, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist, durch Einführung der Möglichkeit, an Stelle der Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift des Wahlbewerbers bekannt zu machen und im Stimmzettel aufzuführen

6. Konkretisierung der Wahlbriefbehandlung bei Störung der regelmäßigen Briefbeförderung infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt

7. Entbürokratisierung durch Abschaffung des Sonderverfahrens für die Wahlteilnahme der auf Anordnung ihres Dienstherren im Ausland lebenden Beamten, Soldaten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst nebst ihren Angehörigen

8. Vorverlegung des Wahlzeit-Endes auf 18.00 Uhr, wobei das Wahlergebnis vom Bundeswahlleiter allerdings erst nach Beendigung der Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten bekannt gegeben werden darf

9. Aufhebung der Regelungen, dass Mitglieder des Deutschen Bundestages zugleich Mitglieder des Europäischen Parlaments sein können.

Nr. 8 und 9 treten allerdings erst in Kraft, wenn die zugrunde liegende EU-Regelung von allen EU- Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist. Das Bundesinnenministerium gibt dies im Bundesgesetzblatt bekannt.


Az.: I/2

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