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StGB NRW-Mitteilung 339/2010 vom 18.08.2010

Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Die Landesregierung NRW hat einen Antrag auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung in den Landtag eingebracht (Drucksache Nr. 15/17). Konkret geht es um die Zustimmung zu dem Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. 

In der Begründung zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird darauf hingewiesen, dass die Regierungschefinnen und die Regierungschefs der Länder am 10. Juni 2010 den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet hätten. Der Vierzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthalte neben der Überarbeitung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Artikel 1) auch redaktionelle Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 2) und des Deutschlandradio-Staatsvertrages (Artikel 3).  

Anlass für die Überarbeitung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sei zum einen die Protokollerklärung der Länder zur Evaluierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages aus dem Jahre 2002 gewesen, auf deren Grundlage das Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg einen Evaluierungsbericht erstellt habe.  

Zum anderen trage die Novellierung dem auf den Amoklauf in Winnenden und Wendlingen zurückgehenden entsprechenden Auftrag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 04. Juli 2009 Rechnung. Die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages führt dem Evaluierungsergebnis folgend zu einer Weiterentwicklung und Stärkung des Systems der regulierten Selbstregulierung, auf dem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag seit seiner Verabschiedung basiere. Zudem würden die Regelungsansätze des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und das Jugendschutzgesetz des Bundes, in dessen Regelungsbereich die Trägermedien fallen würden, weiter vereinheitlicht, um der fortschreitenden Medienkonvergenz Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die neue Möglichkeit der Alterskennzeichnung für online vertriebene Computerspiele zu erwähnen.  

Ferner würden durch den novellierten Jugendmedienschutz-Staatsvertrag durch konkretisierte gesetzliche Vorgaben neue Impulse für die Entwicklung und Verbreitung von Jugendschutzprogrammen gesetzt, um den Erziehungsberechtigten baldmöglichst ein Instrument zum Schutze ihrer Kinder im Internet zur Verfügung zu stellen. Durch die Möglichkeit der Alterskennzeichnung würden die Handlungsoptionen der Anbieter zur Erfüllung ihrer jugendschutzrechtlichen Verpflichtungen erweitert.  

Wegen der Einzelheiten wird auf die Landtags-Drucksachen 15/17 verwiesen, abrufbar unter www.landtag.nrw.de.

Az.: IV/2 320-17

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