Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 444/2002 vom 05.08.2002

Änderung im Umsatzsteuergesetz

Soweit Kommunen als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig werden, müssen sie ab dem 1. Juli 2002 auf Rechnungen, auf denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden muss, auch ihre Steuernummer angeben. Dies sieht § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor, der durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz einge-führt und durch ein BMF-Schreiben vom 28. Juni 2002 (IV B 7 - S 7280 - 151/02) konkretisiert worden ist. Dieses Schreiben ist im Intranet des StGB unter Finanzen/Umsatzsteuer einsehbar oder alternativ auf der Website www.bundesfinanzministerium unter "BMF-Schreiben". Diese Neuregelung ist von vielen Verbänden, so auch vom Deutschen Städte- und Gemeindebund kritisiert worden.

Die Finanzverwaltung hatte im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerbetrug eine Angabe der Steuernummer für notwendig erachtet, um sichtbar zu machen, wo ein Unternehmer steuerlich registriert ist. Dem Bundesrat zufolge soll hiermit die Überprüfung von Lieferketten erleichtert und beschleunigt werden.

Viele Verbände hatten gefordert, dass anstelle der Steuernummer hierzu die Umsatzsteuer-identifikationsnummer verwendet wird, da diese nach einer EG-Richtlinie (2001/115/EG vom 20.12.2001 - Abl EG L 15/24 "zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung") ab dem 1.1.2004 ohnehin angegeben werden muss. Den Kontrollzwecken wäre auch hiermit Genüge getan. Den Unter-nehmen wäre somit erspart geblieben, die Rechnungsformulare jetzt und Ende 2003 erneut zu ändern. Es ist aber bereits jetzt möglich, beide Nummern anzugeben, so dass sich später am Formular nichts mehr ändern muss.

Auf die Kritik des DStGB sagte ein Vertreter des BMF, eine Rücknahme dieser Regelung sei trotz der massiven Kritik nicht absehbar. Das BMF habe in dem o.a. Schreiben die Regelung des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes noch einengender ausgelegt, da die Steuer-nummer nicht in jedem Fall, sondern nur in den Fällen angegeben werden müsse, dass eine Pflicht zum "gesonderten Ausweis" der Umsatzsteuer bestehe. Nicht verpflichtet zum Steuernummerausweis sind Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze sowie Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG ist, abrechnen. Auch auf Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist die Angabe der Steuernummer nicht erforderlich. Weitere Hinweise enthält das o.a. BMF-Schreiben.

Das Steuergeheimnis wird laut BMF durch die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer nicht verletzt. Eine Mißbrauchsgefahr bestehe nicht, da die Kenntnis der Steuernummer allein nicht genüge, um von den Finanzbehörden Auskünfte zu erhalten. In der Praxis kann es jedoch hier durchaus zu problematischen Situationen kommen, in denen das Steuergeheimnis in Gefahr gerät. Am heftigsten hat bisher der Bund der Steuerzahler hiergegen protestiert, der die Datenschutzrechte der Steuerzahler weiter ausgehöhlt sieht und öffentlich einen "legalen Steuerwiderstand" der Steuerzahler in Erwägung zieht (Quelle: Handelsblatt v. 11.07.2002)..

Für den Fall, dass der Pflicht zur Steuernummerangabe nicht nachgekommen wird, sieht weder das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz noch das o.g. BMF-Schreiben eine Sanktion vor. Vielmehr wurde von dem BMF-Vertreter gegenüber dem DStGB darauf verwiesen, dass die Angabe der Steuernummer keine Bedingung für den Vorsteuerabzug sei (vgl. Punkt 6 des BMF-Schreibens). Sofern die Angabe allerdings nicht erfolgt, haben die Unternehmer jedoch möglicherweise mit "Umsatzsteuersonderprüfungen" zu rechnen.

Az.: IV/1 922-00

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