Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 401/2012 vom 13.07.2012

Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts zum 01.01.2013

Zum 01.01.2013 ändert sich der Inhalt des 8. Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) und damit das Zwangsvollstreckungsrecht grundlegend. Diese Änderung hat auch Auswirkungen auf die Arbeit der kommunalen Vollstreckungsbehörden. Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt beschreiben:

Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Bundesland durch ein zentrales Vollstreckungsgericht geführt, § 882 h) ZPO. Für das Land NRW wird die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts das Amtsgericht Hagen übernehmen. Eine weitere Neuerung ist die bundesweite Publizität des Schuldnerverzeichnisses. Dieses wird im Wege der zeitnahen Replikation aller Länderschuldnerverzeichnisse in einem bundesweiten Portal bereitgestellt, so dass Gläubiger bundesweit Kenntnis über eventuelle Einträge im Schuldnerverzeichnis erlangen können. Die Einsicht in das zentrale Schuldnerregister wird wie bisher jedem gestattet sein, der hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Portal wird ab dem 1. Januar 2013 unter www.vollstreckungsportal.de verfügbar sein.

Die Grundlage für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergibt sich künftig aus § 882 c) ZPO. Ein Schuldner wird danach in den Datenbestand des Verzeichnisses aufgenommen, wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, die Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich zu keiner vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt oder der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist. Ferner wird - wie bisher - die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse eingetragen, § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO).

Die Verfahrenspflegestelle NRW weist darauf hin, dass Vollstreckungsaufträge, die beim Gerichtsvollzieher bis zum 31.12.2012 eingehen, nach den jetzigen Vorschriften der ZPO zu behandeln sind. Der Datenbestand des bisherigen Schuldnerverzeichnisses wird sich ab dem 01.01.2013 durch vorzeitige und reguläre Löschungen bis Ende 2017 (Löschung von Einträgen gem. § 26 Abs. 2 InsO nach Ablauf von fünf Jahren) aufgelöst haben. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Schuldnerverzeichnisse nach altem und neuem Recht parallel geführt.

Ferner erfolgt ab Januar 2013 die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse landesweit bei dem für jedes Bundesland zuständigen Vollstreckungsgericht. Die Einlieferung der Vermögensverzeichnisse erfolgt vom Gerichtsvollzieher oder den Behörden, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt sind. Als Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW haben auch die kommunalen Vollstreckungsbehörden ab 2013 die Möglichkeit, in die Vermögensverzeichnisse, die nach neuem Recht hinterlegt wurden, bundesweit Einsicht zu nehmen.

Für Rückfragen steht die Verfahrenspflegestelle Ve§uV unter folgender E-Mail-Adresse zur Verfügung: vps-vesuv@ag-hagen.nrw.de .

Die Instrumente der Verwaltungsvollstreckung werden nach Einschätzung des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter um ein wirksames Einstiegs- und Erfüllungsinstrument, nämlich die Vermögensauskunft, erweitert. Damit wird das behördliche Forderungsmanagement weiter gestärkt. Die Thematik wird anlässlich der Landestagung des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter NRW in Lünen am 27. September 2012 vertieft behandelt werden. Danach bietet der Fachverband der Kommunalkassenverwalter zahlreiche Informationsangebote (Seminare, Veröffentlichungen usw.) an.

Az.: IV/1 952-00

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