Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 395/2013 vom 06.05.2013

Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz ist durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden. Durch die Änderungen in den §§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 30 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist es ab sofort möglich, Wohngeld auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Geldinstitut zu zahlen. Die Praxisrelevanz dieser Änderung dürfte jedoch nur gering sein.

Die Änderung des Wohngeldgesetzes ist am 09.04.2013 in Kraft getreten.

Maschineller Datenabgleich

 a) Veröffentlichung der Einheitlichen Verfahrensgrundsätze

Nach positiver Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu den "Einheitlichen Verfahrensgrundsätzen zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 21 WoGV" hat die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) die Verfahrensgrundsätze (Stand 28.03.2013) auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) www.deutsche-rentenversicherung.de/wohngdav veröffentlicht. Damit ist gewährleistet, dass der auf Renten und Mini-Jobs erweiterte Abgleich im April 2013 anlaufen kann, die Übersendung der Antwortdatensätze an die Wohngeldstellen erfolgt dann voraussichtlich im Juni 2013 (vgl. Ziffer 2 des RdErl. vom 15.11.2012 - IV.5-4082-695/12 -).

IT.NRW wird in Kürze ein Muster der Antwortdatensätze auf der Info-Seite einstellen.

 b) Europäische Zinseinkünfte

Mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) konnten bislang keine Daten nach § 45e des Einkommensteuergesetzes i. V. m. der Zinsinformationsverordnung (europäischen Zinseinkünfte) abgeglichen werden. Von Seiten des BZSt wurde nunmehr als neuer Einsatzzeitpunkt der 31.12.2013 benannt, so dass voraussichtlich erstmalig die Antwortdatensätze zum Datenabgleich des 4. Quartals 2013 Auskünfte zu europäischen Zinseinkünften beinhalten (Übersendung der Antwortdatensätze an die Wohngeldstellen Mitte bis Ende Februar 2014).

 c) Auswertung der Ergebnisse

Aufgrund von Hinweisen aus der Verwaltungspraxis wird der im RdErl. vom 15.11.2012 (V.5-4082-695/12) unter Ziffer 2.5 genannte Berichtstermin 30.09.2013 auf den 30.11.2013 verschoben, entsprechend der Termin für die Bezirksregierungen auf den 10.12.2013.

Zu den Fragen 1b und 2b sind die bis dahin feststehenden Rückforderungssummen zu melden, auf eine Schätzung der Rückforderungssumme ist zu verzichten.

d) Manueller Datenabgleich mit der Bundesagentur für Arbeit

Aufgrund Ziffer 1c des RdErl. vom 04.05.2007 (IV A 1-4082-559/07) ist bei Ausbleiben eines Folgeantrages von zuvor Arbeitslosengeld I beziehenden Wohngeldempfängern ein manueller Datenabgleich mit der Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen, um festzustellen, ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur die Leistung von Arbeitslosengeld I eingestellt hat.

Grundlage für diese Regelung war eine Prüfungsmitteilung des Prüfungsamtes des Bundes im Auftrag des Bundesrechnungshofs.

Durch die Erweiterung des Datenabgleichs auf Mini-Jobs und versicherungspflichtige Beschäftigungen zum 01.01.2013 kann diese Verfahrensweise künftig entfallen, da damit die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und das Ausscheiden aus einem ALG I-Bezug festgestellt werden kann. Ziffer 1c des v.g. RdErl. wird daher aufgehoben.

Anlage „Angaben der Vermieterin/des Vermieters zum Wohnraum“

Einer der Verbesserungsvorschläge aus dem NKR-Pilotprojekt „Einfacher zum Wohngeld“ war, statt der obligatorischen Vermieterbescheinigung auch die Vorlage des Mietvertrages als Nachweis anzuerkennen.Im Hinblick auf die Verwaltungspraxis sowie die Verfahrensweise in anderen Bundesländern kann abweichend von Ziffer 1.1 Satz 6 des Wohngeld-Verfahrenserlasses vom 13.05.2005 (SMBl. 2374) ab sofort auf die Anlage „Angaben der Vermieterin/des Vermieters zum Wohnraum“ verzichtet werden, wenn durch Vorlage des Mietvertrages, des letzten Mieterhöhungsschreibens und der letzten drei Mietüberweisungsbelege sowie ggf. Nebenkostenabrechnungen alle Angaben über Inhalt und Beginn des Mietverhältnisses sowie die Miethöhe hinreichend nachgewiesen werden können. Dies gilt auch bei Erstanträgen auf Wohngeld.Der o.g. Verfahrenserlass wird bei nächster Gelegenheit entsprechend ergänzt. Das Gesetz ist im BGBl I 2013, S. 610 ff. veröffentlicht.

Az.: II/1

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