Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 630/2005 vom 27.07.2005

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

In der aktuellen Diskussion um eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes haben die kommunalen Spitzenverbände die weitere Berechtigung dieses Gesetzes in Frage gestellt und eine grundlegende Reform des UVG gefordert. Im Einzelnen haben sie zur Begründung gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend folgendes vorgetragen:

Es ist nicht nur legitim, sondern aus kommunaler Sicht zwingend erforderlich, Gesetze nach einem Zeitablauf zu hinterfragen, und zwar insbesondere hinsichtlich ihres Nutzens und ihres Zielerreichungsgrades. Dies gilt gerade auch für Sozialgesetze, die in eine bestimmte Zeit hineingeboren werden und sich deshalb den Veränderungen in der Gesellschaft oder hinsichtlich ihres Auftrages und ihrer ursprünglichen Zielsetzung stellen müssen. Das UVG hat seine Berechtigung gehabt und sicherlich bei einem Teil der Berechtigten geholfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden. Es werden jedoch öffentliche Mittel in einem hohen Personal- und Sachaufwand verteilt, von denen nur wenige Menschen einen tatsächlichen Vorteil haben.

Für den überwiegenden Anteil der UVG-Berechtigten ist die Zahlung des Unterhaltsvorschusses tatsächlich nur ein kostspieliger „Austausch von Geldern“, also unterschiedlicher öffentlicher Leistungen ohne nachweisliche Effekte für die Berechtigten.

Ca. 90 Prozent der Alleinerziehenden, die Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder beziehen und von der Sozialhilfereform Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben, stehen seit Anfang des Jahres im Leistungsbezug des SGB II. In der Regel erhalten die zum Unterhaltsvorschuss berechtigten Kinder zusätzlich Sozialgeld in Höhe der Differenz zwischen dem Unterhaltsvorschusssatz und dem Regelsatz, da die Regelsätze höher als die Unterhaltsvorschussbeträge sind. Abgesehen von der Doppelzuständigkeit und dem erheblichen Verwaltungsaufwand ist dies den Leistungsempfängern kaum noch verständlich zu machen, zumal sich aus dieser Konzeption kein finanzieller Vorteil für sie ergibt. Aus diesen Gründen ist es aus kommunaler Sicht jedenfalls mit Blick auf Transferleistungsempfänger nicht mehr nachzuvollziehen, dass die Länder z.T. gemeinsam mit den Kreisen und kreisfreien Städten die finanzielle Hauptlast des Unterhaltsvorschusses tragen.

Auch im Hinblick auf andere Empfängergruppen ergeben sich in der Praxis Fragen nach der Berechtigung des Leistungsgesetzes. Bei hohen Einkommen des betreuenden Elternteils ist auch die Frage nach seiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Barunterhalt des Kindes zu stellen. Wird am UVG festgehalten, bitten wir zumindest auch entlastende inhaltliche Änderungen dergestalt zu überlegen, dass z.B. das Einkommen des wohlhabenden alleinerziehenden Elternteils bei der Prüfung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen einbezogen wird, wenn der andere Elternteil bereits nachweislich unterhaltsrechtlich leistungsunfähig ist.

Az.: III 733

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