Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 217/2005 vom 11.02.2005

Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Am Dienstag, dem 11.1.2005 fand im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eine Anhörung der beteiligten Kreise zum Entwurf eines Gesetzes über Umweltstatistiken (UStatG) statt, bei der auch der DStGB vertreten war. Im Rahmen dieser Anhörung forderten die kommunalen Spitzenverbände, die Novellierung des Umweltstatistikgesetzes müsse entsprechend der Zielsetzung des Gesetzentwurfs tatsächlich zu einem spürbaren Bürokratieabbau führen.

Das Gesetz über Umweltstatistiken (UStatG) in der derzeit gültigen Fassung wurde 1994 verabschiedet. Der Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums zur Novellierung des Gesetzes datiert vom 06.12.2004. Überarbeitungsbedarf für das Umweltstatistikgesetz wurde unter anderem aufgrund der fortgeschriebenen Rechtssetzung auf EU-Ebene gesehen. Leitgedanke soll außerdem die Berücksichtigung des Masterplans „Bürokratieabbau“ der Bundesregierung sein.

Städte und Gemeinden sind insofern von der Änderung des Umweltstatistikgesetzes betroffen, als sie gemäß § 18 des Gesetzentwurfes auskunftspflichtige Körperschaften für Teile der vorgesehenen Erhebungen sind. So sind Kommunen etwa bei der Erhebung über die Abfallentsorgung, der Erhebung über die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserbeseitigung betroffen. Die Kosten für die Zusammenstellung und zur Verfügungstellung der Daten durch Kommunen sind nicht prognostiziert.

Seitens der kommunalen Spitzenverbände wird das Vorhaben grundsätzlich begrüßt, durch eine Novelle des Umweltstatistikgesetzes auch die Entlastung der Auskunftspflichtigen herbeizuführen. Befürwortet wird daher die Straffung einzelner Vorschriften und der Wegfall einzelner Erhebungen sowie von Erhebungsmerkmalen. Zu befürchten steht jedoch, dass letztlich durch nicht zwingend (etwa durch EU-Recht) vorgegebene Neuregelungen eher einen Bürokratiezuwachs begründet, statt dass das erklärte Ziel Bürokratieabbau erreicht wird. So kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit die dezidierte Erhebung im Wasserbereich in der im Gesetzentwurf vorgesehenen Form durch EU-Recht vorgegeben sein soll.

Teilweise liegen die zu erhebenden Daten auch bei den von der Auskunftspflicht betroffenen Kommunen nicht vor. So sieht etwa § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzentwurfs vor, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Auskunft geben müssen über Art, Menge und Verbleib gesammelter Elektro- und Elektronikaltgeräte. Wenn jedoch Kommunen Altgeräte nicht selbst verwerten (lassen), wären sie nach dem derzeitigen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen eines Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) verpflichtet, die gesammelten Geräte an die Hersteller abzugeben. In diesem Falle können über den Verbleib der Geräte keine weiteren Angaben gemacht werden. Zur Regelung des § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs UStatG wurde daher angeregt, für die entsprechende Erhebung solle die Gemeinsame Stelle der Hersteller als Auskunftspflichtige in Anspruch genommen werden. Denn aufgrund § 13 des Entwurfs ElektroG müssen die Hersteller von Elektrogeräten ohnehin der Gemeinsamen Stelle Informationen zu Art, Menge und Verbleib der bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Geräte weiterleiten.

Im Hinblick auf den neu eingeführten § 13, der die Erhebung der Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne sowie bestimmter naturschutzrelevanter Flächenkategorien regelt, wurde seitens der kommunalen Spitzenverbände kritisiert, dass durch die zusätzliche Erhebung ein finanzieller und verwaltungsmäßiger Mehraufwand verursacht werde, der nicht gerechtfertigt sei.

Der Gesetzentwurf nebst Begründung ist auf der Homepage des BMU unter der Adresse www.bmu.de/umweltstatistikgesetz abrufbar.


Az.: II/2 10-00 qu/g

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