Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 366/1996 vom 20.07.1996

Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes

Der Bundesrat hat unter dem 14.06.1996 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) vorgelegt (BR-Drs. 220/96). Zur Begründung der Gesetzesinitiative wird zunächst herausgestellt, daß sich das geltende Stromeinspeisungsgesetz im Hinblick auf die erwünschte Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung, die Entwicklung von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Energieeinsparungs- und Klimaschutzwirkung außerordentlich gut bewährt habe. Lediglich einzelne Formulierungen des Gesetzes hätten sich in der Praxis als lückenhaft bzw. nicht praktikabel erwiesen, die durch den nunmehr vorgelegten Gesetzesentwurf präzisiert und praxisorientiert ausgestaltet werden sollten. Im Mittelpunkt steht dabei insoweit die in § 4 enthaltene Härteklausel, die verhindern soll, daß einzelne Unternehmen zu stark belastet werden, die allerdings bislang in der Praxis überhaupt noch nicht angewendet worden ist und sich als kaum praktikabel erwiesen hat. Zudem ist die Härteklausel bislang für die Unternehmen der Verbundstufe nicht anwendbar.

Der Gesetzentwurf sieht im wesentlichen folgende Änderungen vor:

1. In § 2 wird ein neuer Absatz 2 mit der Zielsetzung eingefügt, daß der eingespeiste Strom auch dann in das öffentliche Netz aufzunehmen und zu vergüten ist, wenn das örtliche Versorgungsunternehmen für diesen eingespeisten Strom keinen Bedarf bzw. keine Absatzmöglichkeiten hat. Windstrommengen, die zeitweise oder dauernd die Absatzmöglichkeiten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens z. B. übersteigen, sind von dem vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Erstgenannten abzunehmen und die nach diesem Gesetz zu leistende Vergütung ist diesem zu erstatten.

2. Durch die vorgeschlagene Neufassung der Härteklausel des § 4 wird sichergestellt, daß eine großräumige Verteilung der mit dem Stromeinspeisungsgesetz verbundenen Kosten erfolgt und einzelne kommunale bzw. regionale Versorgungsunternehmen nicht außergewöhnlich belastet werden. Insbesondere wird die Verbundstufe in die Härtefallregelung einbezogen. Die in der bisherigen Härtefallregelung enthaltene Orientierung an dem von vielen wirtschaftlichen Randbedingungen abhängenden und überdies Ermessensspielräume enthaltenen Kriterium "spürbare Erhöhung der Stromabgabepreise über die Preise gleichartiger oder vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen" wird ersetzt durch das für alle Unternehmen gleichermaßen geltende und eindeutig zu bestimmende Kriterium "5 v.H. der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Kalenderjahr insgesamt bezogenen und selbst erzeugten Kilowattstunden." An die Stelle des bisher generell geltenden Übergangs der Abnahme- und Vergütungspflicht auf das vorgelagerte Energieversorgungsunternehmen tritt nunmehr eine Erstattungsregelung durch das vorgelagerte Energieversorgungsunternehmen, mit der zusätzliche Leitungsbau- oder Durchleitungserfordernisse vermieden werden sollen.

Az.: V/2-811-00

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